Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

—  63  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  7.

Inhalt:  Gesetz  über  den  Landsturm.  S.  63.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ausübung  der  militärischen  Kontrole
über  Personen  des  Beurlaubtenstandes  u.  s.  w.  S.  65.  —  Gesetz,  betreffend  die  weitere  Anordnung
über  Verwendung  des  zum  Retablissement  des  Heeres  bestimmten  Fonds.  S.  67.







(Nr.  1048.)  Gesetz  über  den  Landsturm.  Vom  12.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Landsturm  besteht  aus  allen  Wehrpflichtigen  vom  vollendeten  17.  bis
zum  vollendeten  42.  Lebensjahre,  welche  weder  dem  Heere  noch  der  Marine
angehören.

Der  Landsturm  tritt  nur  zusammen,    wenn  ein  feindlicher  Einfall  Theile
des  Reichsgebiets  bedroht  oder  überzieht.

(§.  3  Alinea  2  und  §.  16  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.)

§.  2.
Das  Aufgebot  des  Landsturms  erfolgt  durch  Kaiserliche  Verordnung,  in
welcher  zugleich  der  Umfang  des  Aufgebots  bestimmt  wird.

§.  3.
  Das  Aufgebot  kann  sich  auch  auf  die  verfügbaren  Theile  der  Ersatzreserve
erstrecken.
Wehrfähige  Deutsche,  welche  nicht  zum  Dienst  im  Heere  verpflichtet  sind
können  als  Freiwillige  in  den  Landsturm  eingestellt  werden.

§.  4.

Nachdem  das  Aufgebot  ergangen  ist,  finden  auf  die  von  demselben  betroffenen
  Landsturmpflichtigen  die  für  die  Landwehr  geltenden  Vorschriften  Anwendung.
  Insbesondere  sind  die  Aufgebotenen  den  Militärstrafgesetzen  und  der
Disziplinarordnung  unterworfen.

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Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Februar  1875.