Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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(Nr.  1052.)  Gesetz,  betreffend  das  Alter  der  Großjährigkeit.  Vom  17.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Das  Alter  der  Großjährigkeit  beginnt  im  ganzen  Umfange  des  Deutschen
Reichs  mit  dem  vollendeten  einundzwanzigsten  Lebensjahre.

§.  2.

Die  hausverfassungsmäßigen  oder  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über
den  Beginn  der  Großjährigkeit  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen
  Familien,  sowie  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  werden  durch  die
Vorschrift  des  §.  1  nicht  berührt.

§.  3.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1876  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.