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(Nr. 1052.) Gesetz, betreffend das Alter der Großjährigkeit. Vom 17. Februar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Das Alter der Großjährigkeit beginnt im ganzen Umfange des Deutschen
Reichs mit dem vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahre.
§. 2.
Die hausverfassungsmäßigen oder landesgesetzlichen Bestimmungen über
den Beginn der Großjährigkeit der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen
Familien, sowie der Fürstlichen Familie Hohenzollern werden durch die
Vorschrift des §. 1 nicht berührt.
§. 3.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Februar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.