Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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bringen,  oder  wer  in  gleicher  Absicht  echtem  Gelde  durch  Veränderung  an  demselben
  den  Schein  eines  höheren  Werths  oder  verrufenem  Gelde  durch  Veränderung
  an  demselben  das  Ansehen  eines  noch  geltenden  gibt,  wird  mit  Zuchthaus
nicht  unter  zwei  Jahren  bestraft;  auch  ist  Polizei-Aufsicht  zulässig.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein.

§.  147.

Dieselben  Strafbestimmungen  finden  auf  denjenigen  Anwendung,  welcher
das  von  ihm  auch  ohne  die  vorbezeichnete  Absicht  nachgemachte  oder  verfälschte
Geld  als  echtes  in  Verkehr  bringt,  sowie  auf  denjenigen,  welcher  nachgemachtes
oder  verfälschtes  Geld  sich  verschafft  und  solches  entweder  in  Verkehr  bringt  oder
zum  Zwecke  der  Verbreitung  aus  dem  Auslande  einführt.

§.  148.

Wer  nachgemachtes  oder  verfälschtes  Geld  als  echtes  empfängt  und  nach
erkannter  Unechtheit  als  echtes  in  Verkehr  bringt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  149.

Dem  Papiergelde  werden  gleich  geachtet  die  auf  den  Inhaber  lautenden
Schuldverschreibungen,  Banknoten,  Aktien  oder  deren  Stelle  vertretende  Interimsscheine
  oder  Quittungen,  sowie  die  zu  diesen  Papieren  gehörenden  Zins.,  Gewinnantheils-
  oder  Erneuerungsscheine,  welche  von  dem  Reich,  dem  Norddeutschen
Bunde,  einem  Bundesstaate  oder  fremden  Staate  oder  von  einer  zur  Ausgabe
solcher  Papiere  berechtigten  Gemeinde,  Korporation,  Gesellschaft  oder  Privatperson
  ausgestellt  sind.  

§.  150.

Wer  echte,  zum  Umlauf  bestimmte  Metallgeldstücke  durch  Beschneiden,
Abfeilen  oder  auf  andere  Art  verringert  und  als  vollgültig  in  Verkehr  bringt,
oder  wer  solche  verringerte  Münzen  gewohnheitsmäßig  oder  im  Einverständnisse
mit  dem,  welcher  sie  verringert  hat,  als  vollgültig  in  Verkehr  bringt,  wird  mit
Gefängniß  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark
sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  151.

Wer  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  andere  zur  Anfertigung  von
Metallgeld,  Papiergeld  oder  dem  letzteren  gleich  geachteten  Papieren  dienliche  Formen
  zum  Zwecke  eines  Münzverbrechens  angeschafft  oder  angefertigt  hat,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  152.
Auf  die  Einziehung  des  nachgemachten  oder  verfälschten  Geldes,  sowie  der

im  §.  151  bezeichneten  Gegenstände  ist  zu  erkennen,  auch  wenn  die  Verfolgung
oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  stattfindet.