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§. 314.
Wer eine Ueberschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigen-
thum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre
und, wenn durch die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht
worden ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
§. 315.
Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder sonstiges Zu-
behör derselben dergestalt beschädigt, oder auf der Fahrbahn durch falsche Zeichen
oder Signale oder auf andere Weise solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der
Transport in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
bestraft.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden,
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder
lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
§. 316.
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den
Transport auf einer Eisenbahn in Gefahr setzt, wird mit Gefängniß bis zu
Einem Jahre und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht
worden ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
Glelche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur Aufsicht
über die Bahn und den Beförderungsbetrieb angestellten Personen, wenn sie durch
Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr setzen.
§. 317.
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt vor-
sätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder
stören, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
§. 318.
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt fahr-
lässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern
oder stören, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis
zu neunhundert Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Tele-
raphenanstalten und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie durch
Verachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten die Benutzung der Anstalt ver-
hindern oder stören.