Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§. 314. 
Wer eine Ueberschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigen- 
thum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre 
und, wenn durch die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht 
worden ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 315. 
Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder sonstiges Zu- 
behör derselben dergestalt beschädigt, oder auf der Fahrbahn durch falsche Zeichen 
oder Signale oder auf andere Weise solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der 
Transport in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren 
bestraft. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, 
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder 
lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
§. 316. 
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den 
Transport auf einer Eisenbahn in Gefahr setzt, wird mit Gefängniß bis zu 
Einem Jahre und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht 
worden ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
Glelche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur Aufsicht 
über die Bahn und den Beförderungsbetrieb angestellten Personen, wenn sie durch 
Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr setzen. 
§. 317. 
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt vor- 
sätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder 
stören, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 318. 
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt fahr- 
lässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern 
oder stören, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis 
zu neunhundert Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Tele- 
raphenanstalten und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie durch 
Verachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten die Benutzung der Anstalt ver- 
hindern oder stören.
	        
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