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Kreis= und Filial-Kassen, same der unmittelbaren
Perzeption der Zentral-Staats-Kasse
nach der Vorschrift des obigen 13. §. zusammen,
und verfertigt den 1. Haupttheil
der Zentral:Staats-Kasse-Rechnung, nämlich
die Einnahms-Rechnung.
#. 16. Für die Ausgaben bestehen 7 besondere
Ausgabs-Buchhalter mit eigenen,
von dem Zentral: Staats-Kassier abhängigen
Handkassen.
Sie empfangen von dem Zentral= Staate=Kassier
alle Summen ihrer Ausgabszweige
im Grossen, entweder im baaren Gelde, oder
mittelst der schon bei den Kreis-Kassen bezahlten,
und statt baar Geld eingelaufenen
Quittungen, und seestellen hiefür dem Zentral-Staats-Kassier
Interims-Haftscheine aus.
Sie bringen hienach sowohl die für die
Zahlungen aus ihrer Hand-Kasse von ihnen
selbst eingezogenen, als auch die vom Zentral-Staats-Kassier
statt baaren Geldes empfan-Lgenen
Quittungen in Ordnung, und stellen am
Ende des Jahres zuerst materiel ihre Abrechnung
mit dem Zentral-Staats-Kassier her.
Sobald aber die Rechnungen der sämtlichen
Kreis= und Filial-Kassen eingesendet sind,
tragen sie aus erstern die Ausgaben der Rentämter,
und aus letztern die eigenen Ausgabs-Posten
derselben in ihr Hauprbuch über, und
sormiren hiernach die Ausgabs-Rechnungen
als die zweiten Hauptbestand-Theile der
Zentral-Staars-Kasse-Rechnung.
In der Anfertigung dieser Ansgabs-Rechmmngen
scheidet jeder derselben die Besoldungen,
die Regie-Ausgaben, die Bau-Ausga-—
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ben, und die Pensionen seines Zweiges in besondern
Abschnitten aus.
Im Verlaufe des Jahres legt jeder dieser
Buchhalter Unserm Finanz-Minister von
Woche zu Woche eine Uibersicht vor, wie
viel jeder Ausgabs-Zweig bis dahin bezogen
habe, und wie weit also diejenigen, für welcher
ein etatsmäßiger Fond bestimmt ist, materiell
vorgerückt,, oder im Rückstande seyen.
Die 7 Ausgab= Buchhaltungen sind folgende:
u. für den Hof-Etat,
b. für den Etat der auswärtigen Angelegenheiten,
. für den Etat der Justiz-Verwaltung.
d. für der Etat der Finanz-Verwaltung.
c. für den Etat des Ministerium des Innern,
mit einem eigenen Neben-Buchhalter
für den Strassen= und Wasserbau-Etat,
f. für die Säkularisations = Pensionen im
ganzen Reiche, so lange diese Ausgabe in
dem gegenwärtigen hohen Maße währt,
g. fuͤr den Schulden--Etat.
9. 17. Die so eben erwaͤhnte Buchhaltung
fuͤr den Schulden-Etat begreift nicht bloß
jene Schulden, welche bisher schon unmittelbar
auf der Zentral-Staats-Kasse lagen, sondern
auch alle Schulden der ehemaligen Pro#:
vinzen.
Hier werden sie alle in ein einziges Bild,
und in eine einzige Rechnung zusammengestellt.
Ausserdem aber bleibt der am 8. Juni 180)
dekretirte Organismus eigener Spezial-Schulden-Tilgungs-Fonds,
und eigener Spezial-