Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1747

Kreis=  und  Filial-Kassen,  same  der  unmittelbaren
  Perzeption  der  Zentral-Staats-Kasse
nach  der  Vorschrift  des  obigen  13.  §.  zusammen,
  und  verfertigt  den  1.  Haupttheil
der  Zentral:Staats-Kasse-Rechnung,  nämlich
  die  Einnahms-Rechnung.

#.  16.  Für  die  Ausgaben  bestehen  7  besondere
  Ausgabs-Buchhalter  mit  eigenen,
von  dem  Zentral:  Staats-Kassier  abhängigen
Handkassen.

Sie  empfangen  von  dem  Zentral=  Staate=Kassier
  alle  Summen  ihrer  Ausgabszweige
im  Grossen,  entweder  im  baaren  Gelde,  oder
mittelst  der  schon  bei  den  Kreis-Kassen  bezahlten,
  und  statt  baar  Geld  eingelaufenen
Quittungen,  und  seestellen  hiefür  dem  Zentral-Staats-Kassier
  Interims-Haftscheine  aus.

Sie  bringen  hienach  sowohl  die  für  die
Zahlungen  aus  ihrer  Hand-Kasse  von  ihnen
selbst  eingezogenen,  als  auch  die  vom  Zentral-Staats-Kassier
  statt  baaren  Geldes  empfan-Lgenen
  Quittungen  in  Ordnung,  und  stellen  am
Ende  des  Jahres  zuerst  materiel  ihre  Abrechnung
  mit  dem  Zentral-Staats-Kassier  her.

Sobald  aber  die  Rechnungen  der  sämtlichen
Kreis=  und  Filial-Kassen  eingesendet  sind,
tragen  sie  aus  erstern  die  Ausgaben  der  Rentämter,
  und  aus  letztern  die  eigenen  Ausgabs-Posten
  derselben  in  ihr  Hauprbuch  über,  und
sormiren  hiernach  die  Ausgabs-Rechnungen
  als  die  zweiten  Hauptbestand-Theile  der
Zentral-Staars-Kasse-Rechnung.

In  der  Anfertigung  dieser  Ansgabs-Rechmmngen
  scheidet  jeder  derselben  die  Besoldungen,
  die  Regie-Ausgaben,  die  Bau-Ausga-—

  —  1748

ben,  und  die  Pensionen  seines  Zweiges  in  besondern
  Abschnitten  aus.

Im  Verlaufe  des  Jahres  legt  jeder  dieser
Buchhalter  Unserm  Finanz-Minister  von
Woche  zu  Woche  eine  Uibersicht  vor,  wie
viel  jeder  Ausgabs-Zweig  bis  dahin  bezogen
habe,  und  wie  weit  also  diejenigen,  für  welcher
  ein  etatsmäßiger  Fond  bestimmt  ist,  materiell
  vorgerückt,,  oder  im  Rückstande  seyen.

Die  7  Ausgab=  Buchhaltungen  sind  folgende:


u.  für  den  Hof-Etat,

b.  für  den  Etat  der  auswärtigen  Angelegenheiten,


.  für  den  Etat  der  Justiz-Verwaltung.

d.  für  der  Etat  der  Finanz-Verwaltung.

c.  für  den  Etat  des  Ministerium  des  Innern,
mit  einem  eigenen  Neben-Buchhalter
für  den  Strassen=  und  Wasserbau-Etat,

f.  für  die  Säkularisations  =  Pensionen  im
ganzen  Reiche,  so  lange  diese  Ausgabe  in
dem  gegenwärtigen  hohen  Maße  währt,

g.  fuͤr  den  Schulden--Etat.

9.  17.  Die  so  eben  erwaͤhnte  Buchhaltung
fuͤr  den  Schulden-Etat  begreift  nicht  bloß
jene  Schulden,  welche  bisher  schon  unmittelbar
  auf  der  Zentral-Staats-Kasse  lagen,  sondern
  auch  alle  Schulden  der  ehemaligen  Pro#:
vinzen.

Hier  werden  sie  alle  in  ein  einziges  Bild,
und  in  eine  einzige  Rechnung  zusammengestellt.


Ausserdem  aber  bleibt  der  am  8.  Juni  180)
dekretirte  Organismus  eigener  Spezial-Schulden-Tilgungs-Fonds,
  und  eigener  Spezial-