Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

K.  6.

Die  Inhaber  der  Prioritaäts-Ohligationen  L#tt.  F.  sind  nicht  befugt,  die
Jahlung  der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe
des  im  §.  5.  gedachten  Amortisationsplanes  zu  fordern,  gusgenommen:

#a)  wenn  ein  Zinszahlungskermin  länger  als  drei  Mongte  unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  der,  Kransporfbetmieb  auf  der  Eisenbahn  länger  als  sechs  Monate
ganz  aufhört;

)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  vollstreckt
  wird;

d)  wenn  Umstände  eintreten,  die  einen  Gldubiger  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Grundsätzen  berechtigen  würden,  einen  Arrestschlag  gegen  die  Gesellschaft
  zu  begründen;

e)  wenn  die  im  F.  5.  festgesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Fällen  zu  g.  bis  d.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  niche,  sondern
  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintrüt,
  zurückgefordert  werden,  und  zwar:

zu  a.  bis  zur  Jahlung  des  betreffenden  Zinskupons,

zu  b.  bis  zar  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,

zu  c.  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Exekurlon,

zu  d.  "  zum  Ablaufe  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  aufgehbrt
aben.

In  dem  sub  e.  vorgedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündi.
gungsfrist  zu  beobachten;  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritkts-Obligation
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab
Gebrauch  machen,  wo  die  Jahlung  des  Amorkfations  guankums  hätte  startfinden
  sollen.  Bei  Geltendmachung  des  vorstehenden  Rückforderungsrechts  sind
die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sich  an  das  gesammte  bewegliche  und
unbewegliche  Vermögen  der  Gesellschaft  zu  halten  befugt.

K.  7.

So  lange  nicht  die  gegenwärtig  kreirten  Prioritäts-Obligarionen  ein  Ss
sind,  oder  der  Einlösungsgeldbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf  die  Gesellscha
keines  ihrer  Grundstücke,  welches  zum  Bahnkörper  oder  zu  den  Bahnhofen  gehört,
  verdußern,  auch  eine  weitere  Aktien-Emitrirung  oder  ein  Anleihegescha#ft
nur  dann  unternehmen,  wenn  den  Prioritäts-Obligationen,  sowie  den  früher
emlttirten  Prioritäts-Aktien  für  Kapital  und  Zinsen  das  Vorrecht  vor  den  ferner
  auszugebenden  Aktien  oder  der  aufzunehmenden  Anleihe  vorbehalten  und
gesichert  ist.

K.  8.

Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  des  F.  5.  zu  emortisingdn
(Nr.  1737)  bliO