Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

— 185 — 
wenn er den Betrag von fünfundsiebenzig Mark nicht erreicht, Beträge von 
fünfundsiebenzig Mark oder mehr werden für volle einhundertfünfzig Mark gerechnet. 
§. 4. 
Beamten, welche eine Kaution von 2.500 Mark oder weniger zu leisten 
haben, bei der Uebertragung des kautionspflichtigen Amtes aber zur Beschaffung 
der Kaution nicht im Stande sind, kann von der vorgesetzten Dienstbehörde aus- 
nahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch An- 
sammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Diese Abzüge müssen jährlich 
mindestens den zehnten Theil der Kaution und dürfen in keinem Falle bei den 
Unterbeamten weniger als achtzig Mark, bei anderen Beamten weniger als ein- 
hundertundfünfzig Mark jährlich betragen.  
Von der obersten Reichsbehörde beziehungsweise von der durch dieselbe 
dazu ermächtigten Behörde kann solchen kautionspflichtigen Beamten, welche 
nach vollständiger Bestellung der für ihr bisheriges Amt zu leistenden Kaution 
in ein Amt mit höherer Kautionspflicht versetzt werden, die Ergänzung der 
Kaution durch jährliche Gehaltsabzüge von mindestens dem zehnten Theile der 
Kautionserhöhung gestattet werden. 
  §. 5. 
Beamten, welche bei den Feldverwaltungen oder bei den Reservelazarethen an- 
gestellt werden und die Kaution auf einmal beschaffen außer Stande sind, kann 
von dem vorgesehten Feld - Intendanten bezw. Provinzial Intendanten unter 
dessen eigener Verantwortlichkeit ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung 
der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. 
Die Abzüge müssen jährlich mindestens den zehnten Theil der Kaution und 
dürfen in keinem Falle weniger als einhundertundfünfzig Mark jährlich betragen. 
§. 6. 
Soweit einzelnen Beamten vor dem Erlasse dieser Verordnung die Be- 
schaffung der für ihr Dienstverhältniß erforderlichen Kaution durch Raten- 
zahlungen oder Ansammlung von Gehaltsabzügen gestattet ist, bewendet es bei 
den desfallsigen Festsetzungen. §. 7. 
Beamte, welche in dem im §. 16 Satz 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1869 
bezeichneten Falle sich befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zu- 
fließenden Mehrbetrag des Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu ver- 
wenden. Die vorgesetzte Dienstbehörde  ist jedoch ermächtigt, bei Beamten, welche 
in beschränkten Vermögensverhältnissen  sich befinden, auf deren Antrag die 
Ermäßigung der Gehaltsabzüge bis auf die Hälfte des Betrages der Gehalts- 
erhöhung zu gestatten. §. 8. 
Die Ansammlung und Aufbewahrung der Gehaltsabzüge, durch welche die 
Beschaffung einer Kaution bewirkt werden soll — §§. 4 bis 7 —, geschieht bei 
derjenigen Kasse, welche das Gehalt zahlt, so lange, bis ein zur Kautionsleistung 
 geeignetes Werthpapier beschafft werden kann. Dasselbe ist alsdann derjenigen 
Kasse zu überweisen, welcher die Aufbewahrung der vollen Kaution obliegt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.