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wenn er den Betrag von fünfundsiebenzig Mark nicht erreicht, Beträge von
fünfundsiebenzig Mark oder mehr werden für volle einhundertfünfzig Mark gerechnet.
§. 4.
Beamten, welche eine Kaution von 2.500 Mark oder weniger zu leisten
haben, bei der Uebertragung des kautionspflichtigen Amtes aber zur Beschaffung
der Kaution nicht im Stande sind, kann von der vorgesetzten Dienstbehörde aus-
nahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch An-
sammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Diese Abzüge müssen jährlich
mindestens den zehnten Theil der Kaution und dürfen in keinem Falle bei den
Unterbeamten weniger als achtzig Mark, bei anderen Beamten weniger als ein-
hundertundfünfzig Mark jährlich betragen.
Von der obersten Reichsbehörde beziehungsweise von der durch dieselbe
dazu ermächtigten Behörde kann solchen kautionspflichtigen Beamten, welche
nach vollständiger Bestellung der für ihr bisheriges Amt zu leistenden Kaution
in ein Amt mit höherer Kautionspflicht versetzt werden, die Ergänzung der
Kaution durch jährliche Gehaltsabzüge von mindestens dem zehnten Theile der
Kautionserhöhung gestattet werden.
§. 5.
Beamten, welche bei den Feldverwaltungen oder bei den Reservelazarethen an-
gestellt werden und die Kaution auf einmal beschaffen außer Stande sind, kann
von dem vorgesehten Feld - Intendanten bezw. Provinzial Intendanten unter
dessen eigener Verantwortlichkeit ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung
der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken.
Die Abzüge müssen jährlich mindestens den zehnten Theil der Kaution und
dürfen in keinem Falle weniger als einhundertundfünfzig Mark jährlich betragen.
§. 6.
Soweit einzelnen Beamten vor dem Erlasse dieser Verordnung die Be-
schaffung der für ihr Dienstverhältniß erforderlichen Kaution durch Raten-
zahlungen oder Ansammlung von Gehaltsabzügen gestattet ist, bewendet es bei
den desfallsigen Festsetzungen. §. 7.
Beamte, welche in dem im §. 16 Satz 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1869
bezeichneten Falle sich befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zu-
fließenden Mehrbetrag des Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu ver-
wenden. Die vorgesetzte Dienstbehörde ist jedoch ermächtigt, bei Beamten, welche
in beschränkten Vermögensverhältnissen sich befinden, auf deren Antrag die
Ermäßigung der Gehaltsabzüge bis auf die Hälfte des Betrages der Gehalts-
erhöhung zu gestatten. §. 8.
Die Ansammlung und Aufbewahrung der Gehaltsabzüge, durch welche die
Beschaffung einer Kaution bewirkt werden soll — §§. 4 bis 7 —, geschieht bei
derjenigen Kasse, welche das Gehalt zahlt, so lange, bis ein zur Kautionsleistung
geeignetes Werthpapier beschafft werden kann. Dasselbe ist alsdann derjenigen
Kasse zu überweisen, welcher die Aufbewahrung der vollen Kaution obliegt.