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§. 9.
Die Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der
Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 5. Juli 1871 (Reichs-Gesetzbl.
S. 308), die Verordnung betreffend die Aufbringung von Kautionserhöhungen,
vom 14. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 434), sowie die Verordnung,
betreffend die Beschaffung der Kautionen derjenigen Militärbeamten, welche bei
den Feldverwaltungen angestellt werden, vom 14. Januar 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 37) sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 16. August 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. II41.) Erlaß, betreffend die Amtsbezeichnungen „Telegraphendirektor" und „Tele-
grapheninspektor“. Vom 17. Juli 1876.
Auf Ihren Bericht vom 13. Juli 1876 genehmige Ich, daß den Vorstehern
der Telegraphenämter I. Klasse die Amtsbezeichnung „Telegraphendirektor",
und den Bezirks-Aufsichtsbeamten der Telegraphie die Amtsbezeichnung „Tele-
grapheninspektor", sowie der Rang der Postdirektoren bezw. Postinspektoren
verliehen werde.
Schloß Mainau, den 17. Juli 1876.
Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Hofmann.
An den Reichskanzler.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchbruckerei
(R. v. Decker).