Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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2. Flammen von brennenden Theer- oder Oeltonnen etc.; oder 
3. Raketen oder Leuchtkugeln von beliebiger Art und Farbe, welche 
einzeln in Zwischenräumen von kurzer Dauer abgefeuert werden. 
§. 3. 
Die Nothsignale (§. 2) dürfen auf den Schiffen nur dann angewendet 
werden, wenn sie in Noth oder Gefahr sind. 
§. 4. 
Lootsensignale im Sinne dieser Vorschriften sind Signale, durch welche 
angedeutet wird, daß auf den signalisirenden Schiffen Lootsen verlangt werden. 
Als Lootsensignale gelten: 
a) bei Tage: 
1. die am Vormast geheißte, mit einem weißen Streifen von ¼ der 
Flaggenbreite umgebene Reichsflagge (Lootsenflagge); oder 
2. das Signal „PT“ des „Internationalen Signalbuchs“" 
b) bei Nacht: 
1. Blaufeuer, welche alle fünfzehn Minuten abgebrannt werden; oder 
2. ein unmittelbar über der Verschanzung in Zwischenräumen von 
kurzer Dauer gezeigtes helles weißes Licht, welches jedesmal un- 
gefähr eine Minute lang sichtbar ist. 
§. 5. 
Die Lootsensignale (§. 4) dürfen auf den Schiffen nur dann zur An- 
wendung gelangen, wenn auf ihnen Lootsen verlangt werden. Auch dürfen auf 
den Schifffen andere, als die im §. 4 bezeichneten Signale als Lootsensignale 
nicht benutzt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Baireuth, den 14. August 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.