Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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.  39.

Das  Condominat  hat  von  seinen  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Besihungen  weder
zu  den  eigentlichen  Amts-Körperschafts=  und  Gemeinde-Lasten,  worunter  Lasten  der
Art  verstanden  werden,  welche  den  Amts-Körperschafts=  und  Gemeinde-Verband,  an
dem  die  Standesherren  beinen  Antheil  nehmen,  an  sich  betreffen,  noch  zu  den  ohne  seine
Theilnahme  gemachten  Amts=  und  Commun-Schulden  einen  Beitrag  zu  leisten.

Der  Antheil  desselben  an  den  hierunter  nicht  begriffenen,  in  Verbindung  mit  den
Amts-Körperschaften  zu  tragenden  Leistungen  soll  ihm  stets  besonders  ausgeschieden  und
bekannt  gemacht  werden,  ohne  daß  die  von  den  Oberamts-Vorstehern  wegen  der  Beischaffung
  des  Antheils  der  Amts-Eingesessenen  getroffenen  Maaßregeln,  namentlich  durch
Anleihen,  für  die  Grafen  irgend  eine  Verbindlichkeit  haben  könnten.

g.  40.

Wenn  wegen  der  das  Condominat  mit  angehenden  oͤffentlichen  Lasten  eine  Amts-Versammlung
  abgehalten  wird,  so  ist  demselben  hievon  jedesmal  Nachricht  zu  ertheilen,
um  den  Verhandlungen  selbst,  oder  durch  seinen  Rentbramren  anwohnen  und  sein
Interesse  hiebei  wahren,  oder  einen  besondern  Bevollmächtigten  hiezu  abordnen  zu
können.

Auch  wird  dem  Condominate  jederzeit  gestattet,  von  den  bei  der  Repartition,
namentlich  bei  den  Kriegs-Kosten-Umlagen,  zu  Grunde  gelegten  Documenten  Einsicht
zu  nehmen,  oder  nehmen  zu  lassen.

.  41.

Die  Berechnung  der  Steuer-Anlagen  der  gräflichen  Besiungen  soll  den  Grafen
unmittelbar  von  dem  betreffenden  Königlichen  Oberamte  zugefertigt  werden.

Die  Einzahlung  der  Steuern  geschieht  unmittelbar  an  die  Königliche  Oberamts-PRflege,
  ohne  Dazwischenkunft  der  Orts-Erheber,  jedoch  wird  nach  Befinden  der  Umslände
eine  die  Ablieferung  der  Steuern  erleichternde  Einrichtung,  wo  möglich  durch  Einzahlung.
derselben  im  Ganzen  an  irgend  eine  Königliche  Centralstelle  getroffen  werden.

&.  42.  «-Wenn

  bei  Militair-Einquartirungen  die  Frage  von  Belegung  gräflicher  Gebäude
wird,  so  steht  es  dem  Condominate  zu,  durch  seinen  Beamten  der  Quartiers-Austheilung
beizuwohnen.