Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

—  275  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  29.

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Abänderung  mehrerer  Reichstags.  Wahlkreise.  S.  275.

 

(Nr.  1155.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  mehrerer  Reichstags-Wahlkreise.  Vom
25.  Dezember  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  2.  und  13.  Wahlkreis  der  Provinz  Hannover  und  der  1.  Wahlkreis
des  Regierungsbezirks  Minden  im  Königreich  Preußen,  ferner  der  3.  Wahlkreis
des  Herzogthums  Braunschweig  (Anlage  C.  des  Reglements  vom  28.  Mai
1870  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen
Bundes  vom  31.  Mai  1869  —  Bundes-Gesetzbl.  S.  275  —)  bestehen  fortan

aus  den  in  der  Anlage  aufgeführten  Bestandtheilen.
§.  2.

Der  Wahlkreis  Herzogthum  Lauenburg  (XX.  Anlage  C.  des  Reglements
vom  28.  Mai  1870)  bildet  fortan  den  10.  Wahlkreis  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  im  Königreich  Preußen.

§. 3.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Berlin,  den  25.  Dezember  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

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Reichs-Gesetzbl.  1876.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1876.