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Reichs-Gesetzblatt.
No. 11.
Juhalt: Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen in Lothringen. S. o3.
(Nr. 1237.) Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen in Lothringen. Vom 8. Mai 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, auf Rechnung des Reichs in Lothringen
a) Eisenbahnen von Chäteau--Salins nach Saaralben, von Dieuze nach
Bensdorf und von Karlingen nach Hargarten anzulegen,
b) eine Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Bitsch — Saarge-
münd, sowie Zweibrücken— Saargemünd einerseits und Saargemünd —
Saaralben andererseits auszuführen, und
c) die Zwischenstationen auf den Strecken Saargemünd — Saaralben und
Saargemünd —Beningen erweitern zu lassen,
die für die Bauten erforderlichen Grundstücke nöthigenfalls im Wege der Zwangs-
enteignung in den von der Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Formen zu
erwerben und zur Ausführung der bezeichneten Bauten den Betrag von
15 120 000 Mark in der Weise zu verwenden, daß im Etatsjahre 1878/79
6 000 000 Mark und im Etatsjahre 1879/80 9 120 000 Mark verausgabt
werden.
§. 2.
Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die Mittel zur Deckung dieser
Summe im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zwecke in dem-
jenigen Nominalbetrage, welcher zur Beschaffung des angegebenen Betrages er-
forderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen
und Schatzanweisungen auszugeben.
Reichs-Gesetzbl. 1878. 19
Ausgegeben zu Berlin den 17. Mai 1878.