Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

— 174 — 
§. 5. 
Als versäumt gilt für den Zeugen oder Sachverständigen auch die Zeit, 
während welcher er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann. 
§. 6. 
Mußte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines Aufenthaltsortes 
einen Weg bis zur Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist 
ihm außer den nach §§. 2 bis 5 zu bestimmenden Beträgen eine Entschädigung 
für die Reise und für den durch die Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte ver- 
ursachten Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren. 
§. 7. 
Soweit nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachver- 
ständigen oder nach äußeren Umständen die Benutzung von Transportmitteln 
für angemessen zu erachten ist, sind als Reiseentschädigung die nach billigem 
Ermessen in dem einzelnen Falle erforderlichen Kosten zu gewähren. In anderen 
Fällen beträgt die Reiseentschädigung für jedes angefangene Kilometer des Hin- 
weges und des Rückweges fünf Pfennig. 
§. 8. 
Die Entschädigung für den durch Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte 
verursachten Aufwand ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder 
Sachverständigen zu bemessen, soll jedoch den Betrag von fünf Mark für jeden 
Tag, an welchem der Zeuge oder Sachverständige abwesend gewesen ist, und 
von drei Mark für jedes außerhalb genommene Nachtquartier nicht überschreiten. 
§. 9. 
Mußte der Zeuge oder Sachverständige innerhalb seines Aufenthaltsortes 
einen Weg bis zu einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, 
so ist ihm für den ganzen zurückgelegten Weg eine Reiseentschädigung nach den 
Vorschriften des §.7 zu gewähren. 
§. 10. 
Konnte der Zeuge oder Sachverständige den erforderlichen Weg ohne 
Benutzung von Transportmitteln nicht zurücklegen, so sind die nach billigem 
Ermessen erforderlichen Kosten auch außer den in den §§. 6, 9 bestimmten Fällen 
zu gewähren. 
§. 11. 
Abgaben für die erforderliche Benutzung eines Weges sind in jedem Falle 
zu erstatten.
	        
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