Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 12. 
Bedarf der Zeuge wegen jugendlichen Alters oder wegen Gebrechen eines 
Begleiters, so sind die bestimmten Entschädigungen für Beide zu gewähren. 
§. 13. 
Soweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Taxvorschriften 
bestehen, welche an dem Orte des Gerichts, vor welches die Ladung erfolgt, 
und an dem Aufenthaltsorte des Sachverständigen gelten, kommen lediglich diese 
Vorschriften in Anwendung. Gelten solche Taxvorschriften nur an einem dieser 
Orte, oder gelten an demselben verschiedene Taxvorschriften, so kann der Sach- 
verständige die Anwendung der ihm günstigeren Bestimmungen verlangen. 
Dolmetscher erhalten Entschädigung als Sachverständige nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes, sofern nicht ihre Leistungen zu den Pflichten eines von 
ihnen versehenen Amtes gehören. 
§. 14. 
Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder und Erstattung von Reisekosten 
nach Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften, falls sie zugezogen 
werden: 
1. als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes 
Kenntniß erhalten haben; 
2. als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen 
werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Ge- 
werbes, deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist, zu den 
Pflichten des von ihnen versehenen Amtes gehört. 
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder und Reise- 
kosten gewährt, so findet eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sach- 
verständigen nicht statt. 
§. 15. 
Ist ein Sachverständiger für die Erstattung von Gutachten im allgemeinen 
beeidigt, so können die Gebühren für die bei bestimmten Gerichten vorkommenden 
Geschäfte durch Uebereinkommen bestimmt werden. 
§. 16. 
Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen werden nur auf Ver- 
langen derselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen 
drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung, oder Abgabe des Gutachtens bei 
dem zuständigen Gerichte nicht angebracht wird. 
§. 17. 
Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Beträge werden 
durch das Gericht oder den Richter, vor welchem die Verhandlung stattfindet, 
festgesetzt.
	        
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