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§. 12.
Bedarf der Zeuge wegen jugendlichen Alters oder wegen Gebrechen eines
Begleiters, so sind die bestimmten Entschädigungen für Beide zu gewähren.
§. 13.
Soweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Taxvorschriften
bestehen, welche an dem Orte des Gerichts, vor welches die Ladung erfolgt,
und an dem Aufenthaltsorte des Sachverständigen gelten, kommen lediglich diese
Vorschriften in Anwendung. Gelten solche Taxvorschriften nur an einem dieser
Orte, oder gelten an demselben verschiedene Taxvorschriften, so kann der Sach-
verständige die Anwendung der ihm günstigeren Bestimmungen verlangen.
Dolmetscher erhalten Entschädigung als Sachverständige nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes, sofern nicht ihre Leistungen zu den Pflichten eines von
ihnen versehenen Amtes gehören.
§. 14.
Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder und Erstattung von Reisekosten
nach Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften, falls sie zugezogen
werden:
1. als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes
Kenntniß erhalten haben;
2. als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen
werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Ge-
werbes, deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist, zu den
Pflichten des von ihnen versehenen Amtes gehört.
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder und Reise-
kosten gewährt, so findet eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sach-
verständigen nicht statt.
§. 15.
Ist ein Sachverständiger für die Erstattung von Gutachten im allgemeinen
beeidigt, so können die Gebühren für die bei bestimmten Gerichten vorkommenden
Geschäfte durch Uebereinkommen bestimmt werden.
§. 16.
Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen werden nur auf Ver-
langen derselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen
drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung, oder Abgabe des Gutachtens bei
dem zuständigen Gerichte nicht angebracht wird.
§. 17.
Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Beträge werden
durch das Gericht oder den Richter, vor welchem die Verhandlung stattfindet,
festgesetzt.