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Die Pflicht zur Aufbewahrung der Handakten erlischt mit Ablauf von
fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags und schon vor Beendigung dieses
Zeitraums, wenn der Auftraggeber, zur Empfangnahme der Handakten auf-
gefordert, sie nicht binnen sechs Monaten nach erhaltener Aufforderung in
Empfang genommen hat.
§. 33.
Außer den in der Civilprozeßordnung bezeichneten Fällen hat das Prozeß-
gericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf
Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn
die Partei einen zu ihrer Vertretung geneigten Anwalt nicht findet und die
Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nicht muthwillig oder aussichtslos
erscheint.
§.34.
Einer Partei, welcher das Armenrecht bewilligt ist, kann auch, insoweit
eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen
Wahrnehmung ihrer Rechte von dem Prozeßgericht ein Rechtsanwalt auf Antrag
beigeordnet werden.
§. 35.
Gegen die Entscheidung, durch welche die Beiordnung eines Rechtsanwalts
abgelehnt wird, steht der Partei die Beschwerde nach Maßgabe der Civilprozeß-
ordnung zu.
§. 36.
Die Auswahl eines beizuordnenden Rechtsanwalts erfolgt durch den Vor-
sitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei diesem zugelassenen Rechtsanwälte.
Gegen die Verfügung steht der Partei und dem Rechtsanwalte die Be-
schwerde nach Maßgabe der Civilprozeßordnung zu.
§. 37.
Die Mehrkosten, welche bei der Vertretung einer armen Partei durch den
ihr beigeordneten Rechtsanwalt dadurch entstehen, daß der letztere seinen Wohnsitz
nicht am Orte des Gerichts hat, ist die Gegenpartei zu erstatten nicht verpflichtet.
§. 38.
Im Falle des §. 33 kann der beigeordnete Rechtsanwalt die Uebernahme
der Vertretung davon abhängig machen, daß ihm ein nach den Vorschriften der
Gebührenordnung zu bemessender Vorschuß gezahlt wird.
§. 39.
Für die Verpflichtung des Rechtsanwalts, in Strafsachen die Vertheidi-
gung zu führen, sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung maßgebend.