Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

– 186 — 
§. 44. 
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf vier Jahre, jedoch mit der Maß- 
gabe, daß alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder, bei ungerader Zahl zum 
ersten Male die größere Zahl ausscheidet. Die zum ersten Mal Ausscheidenden 
werden durch das Loos bestimmt. . 
Eine Ersatzwahl für ein vor dem Ablaufe der Wahlperiode ausscheidendes 
Mitglied erfolgt für den Rest derselben. 
§. 45. 
Die Wahl zum Mitgliede des Vorstandes darf ablehnen: 
1. wer das fünfundsechszigste Lebensjahr vollendet hat; 
2. wer die letzten vier Jahre Mitglied des Vorstandes gewesen ist, für 
die nächsten vier Jahre. 
Das freiwillige Ausscheiden eines Mitgliedes bedarf der Zustimmung des 
Vorstandes. 
§. 46. 
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellver- 
tretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen stellvertretenden Schriftführer. 
§. 47. 
Das Ergebniß der Wahlen wird der Landesjustizverwaltung und dem 
Oberlandesgericht angezeigt und von dem letzteren auf Kosten der Anwaltskammer 
durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht. 
§. 48. 
Der Kammer liegt ob: 
1. die Feststellung der Geschäftsordnung für die Kammer und den 
Vorstand; 
2. die Bewilligung der Mittel zur Bestreitung des für die gemeinschaft- 
lichen Angelegenheiten erforderlichen Aufwandes und die Bestimmung 
des Beitrages der Mitglieder; 
3. die Prüfung und Abnahme der seitens des Vorstandes zu legenden 
Rechnung. 
 
§. 49. 
Der Vorstand hat 
1. die Aufsicht über die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer 
obliegenden Pflichten zu üben und die ehrengerichtliche Strafgewalt 
zu handhaben 
2. Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer auf Antrag zu 
vermitteln;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.