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3. Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnisse zwischen einem Mitgliede
der Kammer und dem Auftraggeber auf Antrag des letzteren zu
vermitteln;
4. Gutachten, welche von der Landesjustizverwaltung, sowie solche, welche
in Streitigkeiten zwischen einem Mitgliede der Kammer und seinem
Auftraggeber von den Gerichten erfordert werden, zu erstatten;
5. das Vermögen der Kammer zu verwalten und derselben über die Ver-
waltung jährlich Rechnung zu legen.
Der Vorstand kann die in Nr. 2, 3 bezeichneten Geschäfte einzelnen seiner
Mitglieder übertragen.
§. 50.
Der Vorstand sowie die Kammer ist berechtigt, Vorstellungen und Anträge,
welche das Interesse der Rechtspflege oder der Rechtsanwaltschaft betreffen, an
die Landesjustizverwaltung zu richten.
§. 51.
Die Geschäfte des Vorstandes werden von den Mitgliedern unentgeltlich
geführt; baare Auslagen werden ihnen erstattet.
§. 52.
Der Vorsitzende beruft die Versammlungen der Kammer und des Vor-
standes und führt in beiden den Vorsitz.
Die Berufung der Kammer muß erfolgen, wenn zehn Mitglieder derselben,
die Berufung des Vorstandes, wenn zwei Mitglieder desselben unter Angabe
des zu verhandelnden Gegenstandes schritlich darauf antragen. Durch die
Geschäftsordnung kann die Zahl der Mitglieder, auf deren Antrag die Berufung
der Kammer erfolgen muß, erhöht werden. Die Kammer kann auf Beschluß
des Vorstandes an jeden innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks belegenen Ort,
welcher der Sitz eines Landgerichts ist, berufen werden.
§. 53.
Die Versammlungen der Kammer werden mittels öffentlicher Bekannt-
machung in den durch die Geschäftsordnung bestimmten Blättern oder mittels
schriftlicher Einladung der Mitglieder berufen. Die Berufung des Vorstandes
erfolgt mittels schriftlicher Einladung.
Die öffentliche Bekanntmachung muß spätestens am fünften Tage vor der
Versammlung erfolgen.
Die schriftliche Einladung von Mitgliedern, welche nicht am Sitze der
Kammer wohnen, gilt als bewirkt, wenn das Einladungsschreiben spätestens am
fünften Tage vor der Versammlung eingeschrieben zur Post gegeben ist.
Bei der Berufung der Kammer muß der gegenstandt über welchen in
der Versammlung ein Beschluß gefaßt werden soll, bekannt gemacht werden.
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