Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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3. Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnisse zwischen einem Mitgliede 
der Kammer und dem Auftraggeber auf Antrag des letzteren zu 
vermitteln; 
4. Gutachten, welche von der Landesjustizverwaltung, sowie solche, welche 
in Streitigkeiten zwischen einem Mitgliede der Kammer und seinem 
Auftraggeber von den Gerichten erfordert werden, zu erstatten; 
5. das Vermögen der Kammer zu verwalten und derselben über die Ver- 
waltung jährlich Rechnung zu legen. 
Der Vorstand kann die in Nr. 2, 3 bezeichneten Geschäfte einzelnen seiner 
Mitglieder übertragen. 
§. 50. 
Der Vorstand sowie die Kammer ist berechtigt, Vorstellungen und Anträge, 
welche das Interesse der Rechtspflege oder der Rechtsanwaltschaft betreffen, an 
die Landesjustizverwaltung zu richten. 
§. 51. 
Die Geschäfte des Vorstandes werden von den Mitgliedern unentgeltlich 
geführt; baare Auslagen werden ihnen erstattet. 
§. 52. 
Der Vorsitzende beruft die Versammlungen der Kammer und des Vor- 
standes und führt in beiden den Vorsitz. 
Die Berufung der Kammer muß erfolgen, wenn zehn Mitglieder derselben, 
die Berufung des Vorstandes, wenn zwei Mitglieder desselben unter Angabe 
des zu verhandelnden Gegenstandes schritlich darauf antragen. Durch die 
Geschäftsordnung kann die Zahl der Mitglieder, auf deren Antrag die Berufung 
der Kammer erfolgen muß, erhöht werden. Die Kammer kann auf Beschluß 
des Vorstandes an jeden innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks belegenen Ort, 
welcher der Sitz eines Landgerichts ist, berufen werden. 
§. 53. 
Die Versammlungen der Kammer werden mittels öffentlicher Bekannt- 
machung in den durch die Geschäftsordnung bestimmten Blättern oder mittels 
schriftlicher Einladung der Mitglieder berufen. Die Berufung des Vorstandes 
erfolgt mittels schriftlicher Einladung. 
Die öffentliche Bekanntmachung muß spätestens am fünften Tage vor der 
Versammlung erfolgen. 
Die schriftliche Einladung von Mitgliedern, welche nicht am Sitze der 
Kammer wohnen, gilt als bewirkt, wenn das Einladungsschreiben spätestens am 
fünften Tage vor der Versammlung eingeschrieben zur Post gegeben ist. 
Bei der Berufung der Kammer muß der gegenstandt über welchen in 
der Versammlung ein Beschluß gefaßt werden soll, bekannt gemacht werden. 
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