Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Ueber andere Gegenstände, mit Ausnahme des Antrags auf abermalige Berufung 
der Kammer, darf ein Beschluß nicht gefaßt werden. 
§. 54. 
Die Beschlüsse der Kammer und des Vorstandes werden nach absoluter 
Stimmenmehrheit gefaßt. Das Gleiche gilt für die Wahlen. 
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, 
bei Wahlen das Loos. 
Die bei einer Angelegenheit betheiligten Mitglieder sind von der Beschluß- 
fassung über dieselbe ausgeschlossen. 
§. 55. 
Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die Theilnahme der Mehrheit 
der Mitglieder erforderlich. 
Die Beschlüsse des Vorstandes können mittels schriftlicher Abstimmung 
gefaßt werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Abstimmung verlangt. 
§. 56. 
Ueber die in einer Versammlung gefaßten Beschlüsse und die Ergebnisse 
der Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden und 
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
§. 57. 
Der Vorsitzende hat den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vor- 
standes zu vermitteln, die Beschlüsse derselben zur Ausführung zu bringen und 
die Urkunden im Namen derselben zu vollziehen. 
Die Kassengeschäfte liegen dem Schriftführer ob; er ist zur Empfangnahme 
von Geld berechtigt und vertritt die Kammer in Prozessen. 
§. 58. 
Die Mitglieder der Kammer haben auf die in Gemäßheit des §. 49 
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 ergehenden Ladungen zu erscheinen, die verlangten 
Aufschlüsse zu ertheilen und den zu diesem Zwecke erlassenen Anordnungen Folge 
zu leisten. 
Zur Erzwingung einer solchen Anordnung können Geldstrafen bis zum 
Gesammtbetrage von dreihundert Mark festgesetzt werden. Der Festsetzung einer 
Strafe muß deren schriftliche Androhung vorangehen. 
Gegen die Anordnungen oder Straffestsetzungen eines beauftragten Mit- 
gliedes des Vorstandes findet Beschwerde an den Vorstand statt. 
§. 59. 
Die Aufsicht über den Geschästsbetrieb des Vorstandes steht dem Präsidenten 
des Oberlandesgerichts zu. Derselbe entscheidet über Beschwerden, welche den
	        
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