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§. 71.
Mit der Führung der Voruntersuchung wird ein Richter durch den Prä-
sidenten des Oberlandesgerichts beauftragt.
§. 72.
Die Verhaftung und vorläufige Festnahme sowie die Vorführung des
Angeschuldigten ist unzulässig.
§. 73.
Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen kann in der Vorunter-
suchung erfolgen, auch wenn die Voraussetzungen des §. 65 Abs. 2 und des
§. 222 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.
§. 74.
Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung der Voruntersuchung,
so hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem Antrage nicht stattgeben will, die
Entscheidung des Ehrengerichts einzuholen.
§. 75.
Nach Geschlossener Voruntersuchung sind dem Angeschuldigten auf seinen
Antrag die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens mitzutheilen.
§. 7.
Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Pflicht,
verletzung durch Angabe der sie begründenden Thatsachen zu bezeichnen und-
soweit in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen, die Beweis-
mittel anzugeben.
§. 77.
Ist der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt, so kann die Klage nur
während eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Tage des Beschlusses ab,
und nur auf Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen
werden.
§. 78.
In dem Beschlusse, durch welchen das Hauptverfahren eröffnet wird, ist
die dem Angeklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Angabe der sie be-
gründenden Thatsachen zu bezeichnen.
§. 70.
Die Mittheilung der Anklageschrift erfolgt mit der Ladung zur Haupt-
verhandlung. ·