Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

 
 
 
 
 
 
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2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, 
eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen; 
3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem 
Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen be- 
harrlich verweigern; 
4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig 
umgehen; 
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit- 
geber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des 
Arbeitgebers oder selner Vertreter zu Schulden kommen lassen; 
6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum 
Nachtheil des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen; 
7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter 
oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder mit Familienangehö- 
rigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen, 
welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen; 
8.  wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschrecken- 
den Krankheit behaftet sind. 
In den unter Nr. 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr 
zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeitgeber länger als 
eine Woche bekannt sind. 
Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein An- 
spruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und nach 
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. 
§. 124. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können 
Gesellen und Gehülfen die Arbeit verlassen: 
 
 
 
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 
2. 
wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder grobe 
Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen 
zu Schulden kommen lassen; 
3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige 
derselben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen 
verleiten oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen 
begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen; 
4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der 
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende 
Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervorthei- 
lungen gegen sie schuldig macht; 
5.  wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der 
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei 
Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war.
	        
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