Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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lichen Zucht mißbraucht oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig 
obliegenden Verpflichtungen unfähig wird. 
Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings aufgehoben. Durch 
den Tod des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Auf- 
hebung innerhalb vier Wochen geltend gemacht wird. 
§. 129. 
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter 
Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über 
die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und 
Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugniß auszustellen, welches von 
der Gemeindebehörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist. 
An Stelle dieser Zeugnisse können, wo Innungen oder andere Vertretungen 
der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe treten. 
§. 130. 
Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht vorgesehenen Falle 
ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann letzterer den Anspruch auf 
Rückkehr des Lehrlings nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich 
geschlossen ist. Die Polizeibehörde kann in diesem Falle auf Antrag des Lehr- 
herrn den Lehrling anhalten, so lange in der Lehre zu verbleiben, als durch 
gerichtliches Urtheil das Lehrverhältniß nicht für aufgelöst erklärt ist. Der Antrag 
ist nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach dem Austritte des Lehrlings 
gestellt ist. In Falle der Weigerung kann die Polizeibehörde den Lehrling 
zwangsweise zurückführen lassen, oder durch Androhung von Geldstrafe bis zu 
fünfzig Mark oder Haft bis zu fünf Tagen zur Rückkehr ihn anhalten. 
§. 131. 
Wird von dem Vater oder Vormund für den Lehrling, oder, sofern der 
letztere großjährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung 
abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Berufe 
übergehen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling nicht früher 
entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den Grund der 
Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken. 
Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in demselben 
Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehr- 
herrn nicht beschäftigt werden. 
§. 132. 
Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende, 
so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Ent- 
schädigung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen 
ist. In den Fällen des §. 128 Abs. 1 und 4 kann der Anspruch nur geltend 
gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrage unter Festsetzung der Art und 
Höhe der Entschädigung vereinbart ist.
	        
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