Object: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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4. Der Petent muß einen unbescholtenen Lebenswandel führen. 
5. Er muß sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande 
sein. 
6. Ueber die bisher genannten Voraussetzungen mit Ausnahme 
der zu 2 erwähnten ist die Gemeinde bzw. der Armenverband des 
Niederlassungsortes zuvor zu hören. 
Soweit ist das frühere Recht ziemlich unverändert geblieben. 
Eine ihm unbekannte Bestimmung enthält das neue Gesetz aber 
im $ 9. Zutolge dieser Bestimmung darf nämlich die Einbürge- 
rung in einen Bundesstaat erst erfolgen, nachdem durch den 
Reichskanzler festgestellt ist, daß kein anderer Bundesstaat da- 
gegen Bedenken erhoben hat; sonst muß der Bundesrat entschei- 
den. Rechtsgrund für ein solches Bedenken kann aber nur eine 
Tatsache sein, die die Besorgnis rechtfertigt, daß die Einbürge- 
rung das Wohl des Reiches oder eines Bundesstaats gefährden 
würde. Die Vorsicht, die der Staat zum eigenen Schutze billiger- 
weise beobachten muß und zweifellos auch schon früher in ähn- 
licher Weise beobachtet hat, hat durch die Bestimmung des $ 9 
nur feste Form erhalten. Tatsächlich wird dies auch schon unter 
der Herrschaft des alten Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Pra- 
xis nicht viel anders gehandhabt worden sein, wie es nunmehr 
das positive Recht verlangt. Ausnahmen von der Vorschrift des 
8 9 I statuiert der Abs. 2: hier handelt es sich erklärlicherweise 
stets um Personen, die zu dem Bundesstaat, dessen Staatsange- 
hörigkeit sie erwerben wollen, in gewissen näheren Beziehungen 
stehen. 
Es könnte vielleicht noch die Frage entstehen: gilt die eben 
erörterte Vorsichtsmaßregel des $ 9 I prinzipiell für jede Art der 
Einbürgerung, also auch für die späterhin im Gesetz behandel- 
ten Fälle, oder bezieht sie sich lediglich auf den Regelfall der 
Einbürgerung von Ausländern ($ 8)? Die Antwort dürfte keiner- 
lei Schwierigkeiten bereiten. Wenngleich $ 9 I ganz allgemein 
sagt: „die Einbürgerung in einen Bundesstaat darf erst er-
	        
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