(Nr. 1270.)
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Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-
marknoten der Rostocker Bank. Vom 19. Oktober 1878.
Nachdem der durch Beschluß vom 9. April d. J. angeordnete dreimalige Auf-
ruf der von der Rostocker Bank unter dem 1. Januar 1874 ausgegebenen Ein-
hundertmarknoten (vergl. Reichs- Gesetzbl. S. 11) in den Monaten April bis mit
Juni d. J. nur Einmal bewirkt worden ist, so hat der Bundesrath auf Grund
des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 unter Wiederaufhebung des
obigen, durch Bekanntmachung vom 9. April d. J. veröffentlichten Beschlusses
bezüglich des Aufrufs und der Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker
Bank Folgendes angeordnet:
1. Der Aufruf ist im Laufe der Monate Oktober bis mit Dezember d. J.
dreimal, und dafern inzwischen nicht sämmtliche Noten eingelöst worden
sind, im Laufe der Jahre 1879 und 1880 je zweimal in angemessenen
Zwischenräumen bekannt zu machen:
im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger,
in der Hamburger Börsenhalle,
in der Leipziger Zeitung,
in der Mecklenburgischen Zeitung und
in der Rostocker Zeitung.
2. Die aufgerufenen Noten können bis zum 31. Dezember 1878 sowohl
bei der Kasse der Rostocker Bank als bei ihren Zweigbanken und
Bankkomtors, bei letzteren mit zweitägiger Einlösungsfrist, gegen
Baargeld umgetauscht werden.
3. Nach dem 31. Dezember 1878 hören die mit der Firma der Rostocker
Bank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein. Dieselben
behalten jedoch die Kraft einfacher Schubscheine und werden als solche
bei der Kasse der Rostocker Bank bis zum Schlusse des Jahres 1880
eingelöst werden.
Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung
gelangten Noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 19. Oktober 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwallung).