Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

— 351 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 34. 
Inhalt: Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie. S. 351. 
  
  
  
(Nr. 1271.) Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie. Vom 
21. Oktober 1878. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische 
Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung 
bezwecken, sind zu verbieten. 
Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder 
kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschafts- 
ordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere 
die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten. 
Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art. 
§. 2. 
Auf eingetragene Genossenschaften findet im Falle des §. 1 Abs. 2 der 
§. 35 des Gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche Stellung 
der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, (Bundes-Gesetzbl. S. 415 ff.) 
Anwendung. 
Auf eingeschriebene Hülfskassen findet im gleichen Falle der §. 29 des 
Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 125 ff.) Anwendung. 
§. 3. 
Selbständige Kassenvereine (nicht eingeschriebene), welche nach ihren Sta- 
tuten die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, sind im Falle des 
Reichs · Gesebbl. 1878. 67 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1878.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.