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Reichs-Gesetzblatt.
No. 34.
Inhalt: Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie. S. 351.
(Nr. 1271.) Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie. Vom
21. Oktober 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische
Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung
bezwecken, sind zu verbieten.
Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder
kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschafts-
ordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere
die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten.
Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art.
§. 2.
Auf eingetragene Genossenschaften findet im Falle des §. 1 Abs. 2 der
§. 35 des Gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche Stellung
der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, (Bundes-Gesetzbl. S. 415 ff.)
Anwendung.
Auf eingeschriebene Hülfskassen findet im gleichen Falle der §. 29 des
Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl.
S. 125 ff.) Anwendung.
§. 3.
Selbständige Kassenvereine (nicht eingeschriebene), welche nach ihren Sta-
tuten die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, sind im Falle des
Reichs · Gesebbl. 1878. 67
Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1878.