Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Nachdem das Verbot endgültig geworden ist, hat die von der Landes- 
polizeibehörde zu bezeichnende Verwaltungsbehörde die Abwickelung der Geschäfte 
des Vereins (Liquidation) geeigneten Personen zu übertragen und zu überwachen, 
auch die Namen der Liquidatoren bekannt zu machen. 
An die Stelle des in den Gesetzen oder Statuten vorgesehenen Beschlusses 
der Generalversammlung tritt der Beschluß der Verwaltungsbehörde. 
Das liquidirte Vereinsvermögen ist, unbeschadet der Rechtsansprüche Dritter 
und der Vereinsmitglieder, nach Maßgabe der Vereinsstatuten beziehungsweise 
der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden. 
Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgültig wird, ist als der Zeit- 
punkt der Auflösung oder Schließung des Vereins (der Kasse) anzusehen. 
Gegen die Anordnungen der Behörde findet nur die Beschwerde an die 
Aufsichtsbehörden statt.         §. 8. 
Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot, sowie die Anordnung 
der Kontrole ist dem Vereinsvorstande, sofern ein solcher im Inlande vorhanden 
ist, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen. 
Gegen dieselbe steht dem Vereinsvorstande die Beschwerde (§. 26) zu. 
Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Ver- 
fügung bei der Behörde anzubringen welche dieselbe erlassen hat. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
§. 9. 
Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische oder kommu- 
nistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung 
gerichtete Bestrebungen zu Tage treten, sind aufzulösen. 
Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt 
ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absatze bezeichneten Bestrebungen 
bestimmt sind, sind zu verbieten. 
 Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge gleich— 
gestellt. 
§. 10. 
Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibehörde. 
Die Beschwerde findet nur an die Aussichtsbehörden statt. 
§. 11. 
Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommu- 
nistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung 
gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Ein- 
tracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten, sind zu 
verbieten. 
Bei periodischen Druckschriften kann das Verbot sich auch auf das fernere 
Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses Gesetzes das Verbot einer einzelnen 
Nummer erfolgt. 
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