Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 22. 
Gegen Personen, welche sich die Agitation für die im §. 1 Abs. 2 bezeich- 
neten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kann im Falle einer Verurtheilung 
wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§. 17 bis 20 neben der Freiheitsstrafe auf 
die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthaltes erkannt werden. 
Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem Verurtheilten der Aufenthalt 
in bestimmten Bezirken oder Ortschaften durch die Landespolizeibehörde versagt 
werden, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann, wenn er denselben nicht bereits 
seit sechs Monaten inne hat. Ausländer können von der Landespolizeibehörde 
aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nur an die 
Aufsichtsbehörden statt. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß von Einem Monat bis zu 
Einem Jahre bestraft. 
§. 23. 
Unter den im §. 22 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann gegen Gast- 
wirthe, Schankwirthe, mit Branntwein oder Spiritus Kleinhandel treibende 
Personen, Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare und Inhaber von Lese- 
kabineten neben der Freiheitsstrafe auf Untersagung ihres Gewerbebetriebes 
erkannt werden. 
§. 24. 
Personen, welche es sich zum Geschäft machen, die im §. 1 Abs. 2 be- 
zeichneten Bestrebungen zu fördern, oder welche auf Grund einer Bestimmung 
dieses Gesetzes rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt worden sind, kann von 
der Landespolizeibehörde die Befugniß zur gewerbsmäßigen oder nicht gewerbs- 
mäßigen öffentlichen Verbreitung von Druckschriften, sowie die Befugniß zum 
Handel mit Druckschriften im Umherziehen entzogen werden. 
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. 
§. 25. 
Wer einem auf Grund des §. 23 ergangenen Urtheil oder einer auf 
Grund des §. 24 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe 
bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
§. 26. 
Zur Entscheidung der in den Fällen der §§. 8, 13 erhobenen Beschwerden 
wird eine Kommission gebildet. Der Bundesrath wählt vier Mitglieder aus 
seiner Mitte und fünf aus den Mitgliedern der höchsten Gerichte des Reichs 
oder der einzelnen Bundesstaaten. 
Die Wahl dieser fünf Mitglieder erfolgt für die Zeit der Dauer dieses 
Gesetzes und für die Dauer ihres Verbleibens in richterlichem Amte. 
Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und aus der Zahl der Mitglieder 
der Kommission dessen Stellvertreter.
	        
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