Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Artikel 2. 
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- 
und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der 
beiden vertragenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragende 
Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte 
Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragenden Theile 
gleichzeitig einzuräumen. 
Ausgenommen hiervon sind: 
1. jene Begünstigungen, welche von einem der vertragenden Theile einem 
Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs mit den daselbst erzeugten 
Nahrungsmitteln und Gegenständen der Hausindustrie für gewisse Grenz- 
strecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt 
werden; 
2. die von einem der beiden vertragenden Theile durch eine schon abge- 
schlossene oder etwa künftighin abzuschließende Zolleinigung zugestan- 
denen Begünstigungen. 
Artikel 3. 
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen die bei der Ausfuhr ge- 
wisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren 
Steuern ersetzen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, 
aus denen sie verfertigt werden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende 
Ausfuhrprämie sollen sie nicht enthalten. Ueber Aenderungen des Betrages dieser 
Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den inneren 
Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen. 
Artikel 4. 
Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- 
oder nach dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt werden, dürfen Durch- 
gangsabgaben nicht erhoben werden. 
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder 
Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung. 
Artikel 5. 
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die 
Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist, beider- 
seits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden: 
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche 
aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in 
das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf un- 
gewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr versendet, in dem 
Gebiete des anderen Theiles aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern 
unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, 
Hallämtern u. s. w.) gelagert, sowie für Muster, welche von Handels-
	        
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