Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

( 110) 
.) Verordnung, 
die Ueberweisung der Lehngeld-Ablôsungsrenten zur Landrentenbank betreffend; 
vom 10ten November 1837. 
& 
In Betreff der Ablösung der Lehnwaare (des Lehngelds) und der dabei zulässigen Ueber- 
weisungen an die Landrentenbank, wird, mit allerhöchster Genehmigung und ständischer Zu- 
stimmung, hiermit Folgendes verordnet: 
1. Nach §9 90 des Ablösungsgesetzes vom 1 7vren März 1832 soll die Ablösung der 
Laudemialpflicht nicht auf einseicige Provocation, sondern nur auf Vereinigung beider Theile 
darüber, daß eine Ablösung eingeleiter werden solle, Statt finden, sodann aber den darüber 
9 83 bis mit 89 aufgestellten gesetzlichen Bestimmungen nachgegangen werden. 
Ee ist zweifelhaft gefunden worden, ob die Renten, mit welchen hiernach die Laudemial- 
pflicht zur Ablösung gelangt, an die Landrentenbank überweislich seien. Zur Erledigung 
der hierüber vorgekommenen Zweifel wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
auf diesenigen Renten, mit welchen seit Erlassung der beiden Gesetze vom 1 vien März 1832 
über Ablösungen und Gemeinheitsrheilungen, ingleichen über die Errichtung der Landrenren- 
bank, die Verbindlichkeit zur Abentrichtung von Lehnwaare abgelöset worden ist, oder noch 
abgelöset werden wird, die in diesen Gesetzen und spärern Verordnungen, insonderbeit auch 
der vom ten März dieses Jahres, enthaltenen Bestimmungen wegen Ueberweisung von 
Ablösungsrenten an die Kandrentenbank anwendbar sind. 
2. Bis zum Ende des Jahres 1842 soll es den Verpflichteten nachgelassen sein, 
rücksichtlich der nach 6 89 des Ablösungsgesetzes in manchen Fällen von ihnen zu leistenden 
Nachzahlung die Vermittelung der Landrentenbank dergestalt in Anspruch zu nehmen, daß 
diese die nachzuzahlende Summe, in soweit sie in dem Betrage von —= 8 gr. 4 pf. niche 
aufgehr, entweder in Rentenbriefen, oder dafern der Berechtigte solche anzunehmen niche 
gesonnen, baar an denselben leisten, letztern Falles aber das dazu nöthige Geld durch Aus- 
fertigung von Rentenbriefen sich verschaffen, dagegen aber das ausserdem zur kandrentenbank 
gewiesene Rentencapical des Verpflichteten um den Betrag der geleisteten Nachzahlung und 
die jährliche Rente um den vierprocentigen Zinsbetrag dieser Nachzahlung erhöhe werden möge. 
Wie sich von selbst verstehr, sind in dergleichen Fällen 
3. die im Betrage von —= 8 gr. 4 pf. nicht aufgehenden Capiktalspitzen von dem 
Verpflichteten selbst abzuführen; ingleichen ist, 
4. in soweict einem Berechtigten der Capicalbetrag der Nachzahlungen nicht genau 
in Rentenbriefen oder den darin ausgedrückren Capitcalbeträgen gewährt, auch der dabei sich 
ergebende Ueberschuß nicht, wie vorzugsweise zu wünschen ist, von dem Verpflichteten selbst 
aufgebracht werden kann, dieser Ueberschuß dann in Gemäsheic 9 18 der Verordnung vom 
Oren März dieses Jahres ebenfalls aus der Landrentenbank zu gewähren.
	        
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