Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeug- 
nisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande 
höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des 
eigenen Landes. 
Artikel 10. 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und 
Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene 
Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu er- 
halten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen Theiles die 
Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch 
Steuer-, Zoll. und Polizeibeamte sowie durch die Ortsvorstände alle erforder- 
liche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen. 
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zoll- 
kartell enthält die Anlage A. 
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der ver- 
tragenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegen- 
seitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maßregeln auf- 
recht erhalten. 
Artikel 11. 
Jeder der beiden vertragenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen 
und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, 
wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen. Dieses gilt auch für die Küsten- 
schiffahrt. 
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Theile ist nach 
der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen. 
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Seehandelsschiffe sollen 
bei Feststellung von Schiffahrts- und Hafenabgaben die nach der Gesetzgebung 
ihrer Heimath gültigen Meßbriefe genügen und wird eine Reduktion der Schiffs- 
maaße insolange nicht stattfinden, als die im Jahre 1872 durch Notenwechsel 
zwischen den vertragenden Theilen getroffenen Vereinbarungen über die gegen- 
seitige Gleichstellung der Meßbriefe in Kraft bleiben. 
Artikel 12. 
Von Schiffen des einen der vertragenden Theile, welche in Unglücks- oder 
Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Auf- 
enthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schiffahrts- 
oder Hafenabgaben nicht erboben werden. - 
Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der ver- 
tragenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des 
enraigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in 
den Verbrauch übergeben. 
Artikel 13. 
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den 
Gebieten der vertragenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche 
einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben
	        
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