Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 9. 
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet: 
a) Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem Gebiete des anderen 
Theiles verboten ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger be- 
sonderer Erlaubniß zoll- oder steueramtlich abzufertigen; 
b) Waaren, welche in dem Gebiete des anderen Theiles eingangsabgaben- 
pflichtig und dahin bestimmt sind, nach demselben 
1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Be- 
fugnissen versehenen Eingangsamte, 
2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen 
Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit ein- 
treffen können, und 
3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem 
Ausgangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze 
zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen. 
§. 10. 
Auch wird jeder der beiden Theile die Erledigung der für die Wieder- 
ausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Aus- 
fuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, 
wenn ihm durch eine vom Eingangsamte auszustellende, die Registerpost und das 
Datum der Abfertigung enthaltende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die 
nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren an- 
gemeldet worden ist. 
§. 11. 
Vor Ausführung der im §. 9 unter b und im §. 10 enthaltenen Bestim- 
mungen werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die 
Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimm- 
ten Anmelde- und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu einander 
unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungs- 
stunden und über nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der aus- 
geführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maß- 
regeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen. 
§. 12. 
Jeder der vertragenden Theile bat die in den §§. 13 und 14 erwähnten 
Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, 
sondern auch allen denienigen, welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden 
Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der 
zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide vertragende 
Theile verpflichten sich wechselseilig, die dem anderen vertragenden Theile angehö- 
rigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt 
haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen.
	        
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