Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus dem Aus- 
lande eingeführt und nach zollamtlicher Behandlung in den freien Verkehr gesetzt 
wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht oder gefärbt oder bedruckt worden 
sind, um dann einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredlungs- 
lande zugeführt zu werden. 
Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der Waare an- 
zubringender Fabrikstempel, beziehungsweise eine Bescheinigung des inländischen 
Erzeugers der Waare. 
2. Der zollfreie Wiedereintritt der zur Veredlung in das Gebiet des 
anderen vertragschließenden Theiles ausgefühnen Waaren und Gegenstände kann 
im Versendungslande von einer vor dem Ausgange der ersten Waarensendung 
zu erwirkenden Bewilligung abhängig gemacht werden. Diese Bewilligung wird 
auf bestimmte oder unbestimmte Dauer unter Vorbehalt des Widerrufes ertbeilt 
und darf selbständigen Gewerbe- und Handeltreibenden nicht versagt werden, welche 
a) wegen Zollumgehung weder verurtheilt sind, noch in Untersuchung 
stehen; und 
b) die zur Veredlung auszuführenden Waaren und Gegenstände im In- 
lande selbst zu erzeugen oder dieselben im Sinne des Punkt 1 zu in- 
ländischen zu machen in der Lage sind, oder aber, wofern dies nicht 
der Fall ist, sich über den künftigen Bezug derselben von inländischen 
Fabrikanten vermittelst beizubringender Erklärungen derselben ausweisen. 
Die Zurücknahme der ertheilten Bewilligung kann nur nach erwiesener 
Zollumgehung oder wegen wiederholter grober Vernachlässigung der Kontrolvor- 
schriften stattfinden. 
3. Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen 
wird müssen bei Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und zur Revision 
gestellt werden. 
Bei Garnen und Geweben, welche zur Veredlung ausgeführt werden, ist 
zugleich der einheimische Ursprung (Punkt 1) nachzuweisen. 
4. Gewerbetreibende, welche sich mit dem Veredlungsverkehr befassen, 
können der Aufsicht der Zollbehörden unterworfen werden. 
5. Die Abfertigung der ausgeführten und wiedereingeführten, beziehungs- 
weise eingeführten und wiederausgeführten Gegenstände muß in der Negel bei 
denselben Zollstellen erfolgen, mögen diese an der Grenze oder im Innern sich 
befinden. Ausnahmen werden von den zuständigen Zollbehörden bewilligt werden, 
sofern in Folge der geographischen Lage derjenigen Gewerbestätte, in welcher die 
Veredlung stattfinden soll, und mit Rücksicht auf den schließlichen Bestimmungs- 
ort der veredelten Waare ein erheblicher Umweg für den Rücktransport der 
Waare zum Versendungsamte nicht zu vermeiden wäre. 
6. Es kann die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr an die Beobachtung 
angemessener Fristen geknüpft und die Erhebung der gesetzlichen Abgaben dann 
verfügt werden, wenn die Fristen unbeobachtet bleiben. 
7. Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch Hinterlegung des 
Betrages derselben oder in anderer entsprechender Weise zu verlangen. 
Reichs-Gesetzbl. 1878. 72
	        
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