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8. Gewichtsdifferenzen, welche durch Reparaturen, durch die Bearbeitung
oder Veredlung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt
werden, und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben.
Bei Garnen und Geweben, deren Identität durch das Vorhandensein der unver-
letzten Identitätszeichen unzweifelhaft ist, bleiben Gewichtsdifferenzen unberücksichtigt.
9. Die Bestimmungen rücksichtlich des Nachweises des einheimischen Ur-
sprungs und des Erfordernisses besonderer Erlaubniß zum Veredlungsverkehr
(Punkt 1 bis 3) haben keine Anwendung zu finden:
a) auf die zur Reparatur aus- und dann wieder eingeführten Gegenstände;
b) auf die im Grenzbezirke ansässigen Handwerker und Lohnarbeiter, welche
ihr gewöhnliches Arbeitsmaterial über die Grenze zur häuslichen Arbeit
nach ihrer Wohnstätte übertragen und nach der Verarbeitung wieder
zollfrei zurückbringen. Arbeitssammler (Faktoren), welche die Bethei-
lung der Lohnarbeiter mit Arbeit vermitteln, werden gleich den Lohn-
arbeitern behandelt.
Auf Grund dieser Vereinbarung (Punkt 1 bis 9) haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten mittelst Noten vom heutigen Tage sich gegenseitig die Detail-
vorschriften mitgetheilt, welche die vertragenden Theile zur Regelung und Kon-
trole des Veredlungsverkehrs zu erlassen sich wechselseitig als berechtigt anerken-
nen. Beide Theile behalten sich indeß vor, darin thunliche Erleichterungen und
Vereinfachungen nach Maßgabe des Bedürfnisses eintreten zu lassen.
B. Man war darüber einverstanden, daß die in älteren Uebereinkünften
und Gesetzen beruhenden Erleichterungen des Grenzverkehrs mit leinenen Garnen
und roher ungebleichter Leinwand für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages
mit der Maßgabe aufrecht erhalten werden, daß diese Uebereinkünfte mit dem
Ablaufe dieses Vertrages ohne vorherige Kündigung außer Kraft treten.
Insbesondere wird vereinbart, daß für die Vertragsdauer rohes leinenes
Handgespinnst gegenseitig zollfrei zu behandeln sei, und daß rohe ungebleichte
Leinwand auf der Grenzlinie von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz
nach Bleichereien und Leinwandmärkten in Preußisch-Schlesien, dann auf der
Grenzstrecke von Ostritz bis Schandau in Sachsen auf Erlaubnißscheine zollfrei
eingehen dürfe.
Was die Erleichterungen im Verkehre mit rohem leinenen Garn betrifft,
welches zum Bleichen oder Verweben aus dem Gebiete des einen vertragenden
Theiles in das des anderen gebracht und gebleicht oder verwebt zurückgebracht
wird, so wird anerkannt, daß das Garn weder in Ketten gelegt, noch plombirt
zu sein braucht, und daß es genügt, bei der Ausfuhr bezw. Einfuhr die Menge
und Gattung (letztere bei Maschinengarn blos nach den Feinheitsgrenzen, sowie
nach dem Nettogewichte) anzugeben, eventuell auch Proben von dem Garne
zurückzubehalten und bei dem Wiederaustritte bezw. Wiedereintritte die Ueberein-
stimmung des gebleichten oder zu Leinwand verwebten Garnes mit dem aus-
geführten rohen Garne nach Gattung und Menge nachzuweisen. Gewichtsdiffe-
renzen, welche durch die Bleiche oder Schlichte verursacht werden, sind ent-
sprechend zu berücksichtigen.