Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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8. Gewichtsdifferenzen, welche durch Reparaturen, durch die Bearbeitung 
oder Veredlung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt 
werden, und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben. 
Bei Garnen und Geweben, deren Identität durch das Vorhandensein der unver- 
letzten Identitätszeichen unzweifelhaft ist, bleiben Gewichtsdifferenzen unberücksichtigt. 
9. Die Bestimmungen rücksichtlich des Nachweises des einheimischen Ur- 
sprungs und des Erfordernisses besonderer Erlaubniß zum Veredlungsverkehr 
(Punkt 1 bis 3) haben keine Anwendung zu finden: 
a) auf die zur Reparatur aus- und dann wieder eingeführten Gegenstände; 
b) auf die im Grenzbezirke ansässigen Handwerker und Lohnarbeiter, welche 
ihr gewöhnliches Arbeitsmaterial über die Grenze zur häuslichen Arbeit 
nach ihrer Wohnstätte übertragen und nach der Verarbeitung wieder 
zollfrei zurückbringen. Arbeitssammler (Faktoren), welche die Bethei- 
lung der Lohnarbeiter mit Arbeit vermitteln, werden gleich den Lohn- 
arbeitern behandelt. 
Auf Grund dieser Vereinbarung (Punkt 1 bis 9) haben die beiderseitigen 
Bevollmächtigten mittelst Noten vom heutigen Tage sich gegenseitig die Detail- 
vorschriften mitgetheilt, welche die vertragenden Theile zur Regelung und Kon- 
trole des Veredlungsverkehrs zu erlassen sich wechselseitig als berechtigt anerken- 
nen. Beide Theile behalten sich indeß vor, darin thunliche Erleichterungen und 
Vereinfachungen nach Maßgabe des Bedürfnisses eintreten zu lassen. 
B. Man war darüber einverstanden, daß die in älteren Uebereinkünften 
und Gesetzen beruhenden Erleichterungen des Grenzverkehrs mit leinenen Garnen 
und roher ungebleichter Leinwand für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages 
mit der Maßgabe aufrecht erhalten werden, daß diese Uebereinkünfte mit dem 
Ablaufe dieses Vertrages ohne vorherige Kündigung außer Kraft treten. 
Insbesondere wird vereinbart, daß für die Vertragsdauer rohes leinenes 
Handgespinnst gegenseitig zollfrei zu behandeln sei, und daß rohe ungebleichte 
Leinwand auf der Grenzlinie von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz 
nach Bleichereien und Leinwandmärkten in Preußisch-Schlesien, dann auf der 
Grenzstrecke von Ostritz bis Schandau in Sachsen auf Erlaubnißscheine zollfrei 
eingehen dürfe. 
 Was die Erleichterungen im Verkehre mit rohem leinenen Garn betrifft, 
welches zum Bleichen oder Verweben aus dem Gebiete des einen vertragenden 
Theiles in das des anderen gebracht und gebleicht oder verwebt zurückgebracht 
wird, so wird anerkannt, daß das Garn weder in Ketten gelegt, noch plombirt 
zu sein braucht, und daß es genügt, bei der Ausfuhr bezw. Einfuhr die Menge 
und Gattung (letztere bei Maschinengarn blos nach den Feinheitsgrenzen, sowie 
nach dem Nettogewichte) anzugeben, eventuell auch Proben von dem Garne 
zurückzubehalten und bei dem Wiederaustritte bezw. Wiedereintritte die Ueberein- 
stimmung des gebleichten oder zu Leinwand verwebten Garnes mit dem aus- 
geführten rohen Garne nach Gattung und Menge nachzuweisen. Gewichtsdiffe- 
renzen, welche durch die Bleiche oder Schlichte verursacht werden, sind ent- 
sprechend zu berücksichtigen.
	        
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