Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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C. Die beiden vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß die 
bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beider- 
seitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfs zur Re- 
paratur oder sonst einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche 
Lohnarbeit gleich zu halten ist, auch weiterhin aufrecht zu erhalten sind. Soweit 
derlei Erleichterungen nicht im Veredlungsverkehr begriffen werden, sind sie in 
der Anlage B verzeichnet. In Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen 
 die Begriffe Grenzbezirk und Grenzbewohner in Frage kommen, werden die der- 
malen in beiden Staaten bestehenden Grenzbezirke als solche anerkannt, auf welche 
derlei Zollbegünstigungen sich zu erstrecken haben. Im Fall von Aenderungen 
in der Ausdehnung der Grenzbezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine 
Grenzzone von zehn Kilometer Entfernung von der Grenze. 
Zu Artikel 5, 6 und 7 des Vertrages. 
Die in den Artikeln 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrserleichterungen finden 
unter den in der Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und 
Baden vom 20. Februar 1854 festgesetzten Kontrolen auch auf den Verkehr über 
den Bodensee Anwendung. 
Eine Revision der gedachten Uebereinkunft mit Rücksicht auf solche Be- 
stimmungen derselben, welche in Folge thatsächlich veränderter Verhältnisse einer 
Modifikation bedürfen, bleibt vorbehalten. 
Zu den Artikeln 6 und 25 des Vertrages. 
Die vom beiderseitigen Zollgebiete ausgeschlossenen Landestheile sind: 
I. In den Staaten der österreichisch-ungarischen Monarchie: 
1. die Handelsstadt Brody in Galizien; 
2. die Freihäfen Triest, Fiume (mit dem Lazareth Martinschizza), 
Buccari, Porto Ré, Zengg und Carlopago, alle diese Seehäfen 
mit den dazu gehörigen zollfreien Umkreisen; 
3. die Markgrafschaft Istrien mit den Quarnerischen Inseln; 
4. das Königreich Dalmatien. 
II. Im Deutschen Reich: 
1. in Preußen: die Stadt Altona, ein Theil der Stadt Wandsbeck 
und des Dorfes Marienthal, der Hafenort Geestemünde mit dem 
 Freigebiete von Geestendorf und Lehe, die Elbinseln Altenwerder, 
Krusenbusch, Finkenwerder (ohne Finkenwerder-Blumensand), 
Kattwieck, Hoheschaar, Neuhof und ein Theil von Wilhelmsburg; 
2. in Oldenburg: der Hafenort Brake; 
die freie Stadt Bremen und ihr Gebiet mit Ausnahme der Stadt 
Vegesack, der hollerländischen Außendeichsländereien, der am 
rechten Ufer der Wumme und am linken Ufer der Ochtum be- 
legenen Gebietstheile der Ortschaften Habenhausen, Arsten, 
Buntethorsteinweg-Neuland und eines Theiles der Feldmark 
Woltmershausen; 
 
 
 
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