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Reichs-Gesetzblatt.
No 12.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten ber gesandtschaftlichen
und Konsularbeamten. S. 127. — Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichen und
Konsularbeamten und deren Stellvertretung. S. 134.
(Nr. 1293.) Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten
der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten. Vom 23. April 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
Die etatsmäßigen gesandtschaftlichen und Konsularbeamten erhalten bei
Dienstreisen Tagegelder nach den folgenden Sätzen:
außer. inner.
halb halb
des
Reichsgebiets
Mark. Mark.
I. die Botschafter . .. . . . . . . . . . .. 40 30
II. die außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister 30 24
III. die Ministerresidenten, die ständigen Geschäftsträger, die
Generalkonsuln und die ersten Botschaftssekretäre 25 18
IV. die übrigen Botschaftssekretäre, die Legationssekretäre,
die Konsuln, die Vizekonsuln, die Dolmetscher und
Dragomans und die Gesandtschaftspredigen 20 12
V. die Kanzleivorsteher und Kanzlisten bei den Gesandt-
schaften, die Kanzler, Kassirer, Registratoren und Sekre-
täre bei den Konsulaten . .. 15 9
VI. die Unterbeamten . . . . .. 5 3
Reichs - Gesehbl. 1879. 24
Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1879.