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§. 8.
Die Dienstkautionen der laut §. 7 in den Reichsdienst übertretenden Per-
sonen gehen auf das Reich über; sie bleiben jedoch vom 1. April 1879 ab dem
preußischen Staat noch achtzehn Monate mitverhaftet.
§. 9.
Die bereits bewilligten Pensionen und Unterstützungen für pensionirte
Beamte und für die Hinterbliebenen von Beamten der Staatsdruckerei sind auch
nach dem 1. April 1879 vom preußischen Staat zu zahlen.
Dagegen übernimmt das Reich vom gedachten Tage ab die Zahlung der
Pensionen und laufenden Unterstützungen, welche bisher an invalide Arbeiter und
beständige Werkleute oder an deren Hinterbliebene aus dem bei der Staatsdruckerei
bestehenden Kranken-Unterstützungs fonds bestritten worden sind. Der Bestand
dieses Fonds, welcher am Schlusse des Rechnungsjahres 1878/79 vorhanden sein
wird, geht auf das Reich über.
§. 10.
Preußen erhält vom Reich für Abtretung der Staatsdruckerei eine Ent-
schädigung von drei Millionen fünfhundertdreiundsiebenzigtausend Mark, welche
vom 1. April 1879 ab zur Verfügung der preußischen Staatskasse zu stellen ist.
Sollte die Königlich preußische Staatsregierung das im §. 6 errichtete Nieß-
brauchsrecht aufgeben, so wird der preußischen Staatskasse vom Reich dafür eine
Entschädigung von vierhundertzweiundsiebenzigtausend Mark gezahlt.
Zu Urkund dessen etc.