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Reichs-Gesetzblatt.
No 22.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß - Lothringens. S. 165. — Gesetz, be-
treffend Abänderungen des Reichshaushalts- Etats und des Landeshaushalts- Etats von Elsaß- Lothringen
für das Etatsjahr 1879/80. S. 160.
(Nr. 1311.) Gesetz, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens. Vom
4. Juli 1879
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Kaiser kann landesherrliche Befugnisse, welche ihm kraft Ausübung
der Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen zustehen, einem Statthalter übertragen.
Der Statthalter wird vom Kaiser ernannt und abberufen. Er residirt in
Straßburg.
Der Umfang der dem Statthalter zu übertragenden landesherrlichen Be-
fugnisse wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
§. 2.
Auf den Statthalter gehen zugleich die durch Gesetze und Verordnungen
dem Reichskanzler in elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten überwiesenen Be-
fugnisse und Obliegenheiten, sowie die durch §. 10 des Gesetzes, betreffend die
Einrichtung der Verwaltung, vom 30. Dezember 1871 (Gesetzbl. für Elsaß=
Lothringen von 1872 S. 49) dem Oberpräsidenten übertragenen außerordentlichen
Gewalten über.
§. 3.
Das Reichskanzler-Amt für Elsaß-Lothringen und das Oberpräsidium in
Elsaß-Lothringen werden aufgelöst. Zur Wahrnehmung der von dem ersteren
und dem Reichs-Justizamte in der Verwaltung des Reichslandes, sowie der von
dem Oberpräsidenten bisher geübten Obliegenheiten wird ein Ministerium für
Elsaß-Lothringen errichtet, welches in Straßburg seinen Sitz hat und an dessen
Spitze ein Staatssekretär steht.
Reichs-Gesetzbl. 1879. 35
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1879.