Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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(Nr. 1315.) Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Vom 7. Juli 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts in einem Ver- 
fahren vor den ordentlichen Gerichten, auf welches die Civilprozeßordnung, die 
Strafprozeßordnung oder die Konkuräordnung Anwendung findet, sowie für die 
berathende Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts, welche den Beginn oder die 
Fortsetzung eines solchen Verfahrens betrifft, bestimmt sich nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes. 
§. 2. 
Für die Ausführung eines Auftrags, dessen gemeinschaftliche Erledigung 
mehreren Rechtsanwälten übertragen ist, steht jedem derselben die volle Ver- 
gütung zu.  
§. 3. 
Bei Ausführung von Aufträgen mehrerer Auftraggeber durch dieselbe 
Thätigkeit haftet jeder Auftraggeber dem Rechtsanwalte für denjenigen Betrag an 
Gebühren und Auslagen, welcher bei abgesonderter Ausführung seines Auftrags 
erwachsen sein würde. Die Mitverhaftung der anderen Auftraggeber kann dem 
Rechtsanwalte gegenüber nicht geltend gemacht werden. 
§. 4. 
Für die Thätigkeit als Beistand stehen dem Rechtsanwalte die gleichen 
Gebühren zu wie für die Vertretung. 
§. 5 
Für Unterzeichnung eines Schriftsatzes erhält der Rechtsanwalt die gleichen 
Gebühren wie für Anfertigung desselben. 
 §. 6. 
Für Anfertigung und Uebersendung von Rechnungen über Gebühren und 
Auslagen und für Zahlungsaufforderungen wegen derselben kann der Rechts- 
anwalt eine Gebühr nicht beanspruchen. 
§.7. 
Bei dem Betrieb eigener Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt von dem 
zur Erstattung der Kosten des Verfahrens verpflichteten Gegner Gebühren und
	        
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