Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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2)  In  der  Stelle:

„So  oft  bei  irgend  einer  Funktion  des  Inspektions-Hofes  ein  unmittelbares
  eigenes  Interesse  desselben  collidirt,  soll  für  den  vorliegenden
  Fall  der  nächstvorige  Inspektions-Hof  eintreten.“

sind  unter  dem  Ausdrucke:  „unmittelbares  eigenes  Interesse"“  nur  solche  Fälle
zu  verstehen,  in  welchen  der  Inspektions-Hof,  oder  dessen  Landesbehörden  oder
dessen  Kassen  als  Parthei  in  einer  Rechtssache  aufgetreten  sind  oder  sonst
privatrechtlich  betheiligt  erscheinen.

Würde  aber  ein  solches  Interesse  in  einem  und  demselben  Falle  sowohl
bei  dem  Er-Inspektions-Hofe  als  bei  dem  Inspektions-Hofe  obwalten,  so
soll  weiter  zurückgegangen  und  die  Vertretung  von  dem  nächsten  noch  frühern
Inspektions-Hofe  übernommen  werden.

Artikel  6.
Gu  F.  25.)

Das  hier  dem  resp.  nächsten  Justiz-Kollegium  des  jedesmaligen  Inspektions=
  oder  Er-Inspektions-Hofes  (K.  11)  ertheilte  Recht,  über  die  geschlossenen
  Akten  zu  erkennen,  bleibt  dem  Fürstlichen  Gesammthause  Reuß  auch
in  dem  Falle  vorbehalten,  wenn  daöselbe  die  Ausübung  der  Inspektion  einem
andern  der  vereinten  Hofe  übertragen  haben  sollte.

Artikel  7.
(Ju  5.  14  und  HF.  34.)

Unter  dem  Schöppenstuhle  zu  Jena  sind  die  Spruch-Kollegien  zu  Jena,
Schöppenstuhl  und  Juristen-Fakultat,  zu  verstehen.

Artikel  8.
(ZJu  §6.  48  und  F.  49.)
1)  Recht  und  Pflicht  des  Präsidiums  ist  es,  mehr  als  eine  Spruch-Session
  in  der  Woche  anzuordnen,  wenn  nach  seinem  Ermessen  die  gesetzliche
Förderung  der  eingegangenen  Sachen  solches  verlangt.

2)  Daß  der  Referent  seinem  Vortrage  einen  schon  vollständig  ausgearbeiteten
  Entwurf  des  Urthels  in  der  F.  53  angegebenen  Form  zu  Grunde  lege,