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Die in den Konsulargerichtsbezirken geltenden Strafgesetze der Landes-
regierungen bleiben außer Anwendung, insofern nicht durch Staatsverträge oder
Herkommen etwas Anderes bestimmt ist.
Der Konsul ist befugt, für seinen Gerichtsbezirk oder einen Theil desselben
polizeiliche Vorschriften mit verbindlicher Kraft für die seiner Gerichtsbarkeit
unterworfenen Personen zu erlassen und die Nichtbefolgung derselben mit Geld-
strafen bis zum Betrage von einhundertfünfzig Mark zu bedrohen. Diese Vor-
schriften sind sofort in Abschrift dem Reichskanzler mitzutheilen.
Der Reichskanzler ist befugt, die von dem Konsul erlassenen polizeilichen
Vorschriften aufzuheben.
Die Verkündung der polizeilichen Vorschriften sowie die Verkündung der
Aufhebung derselben erfolgt in der für konsularische Bekanntmachungen orts-
üblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel.
§. 5.
Die Konsulargerichtsbarkeit wird durch den Konsul (§. 2 des Gesetzes, be-
treffend die Organisation der Bundeskonsulate, vom 8. November 1867 — Bundes-
Gesetzbl. S. 137 —) und durch das Konsulargericht ausgeübt.
Der Konsul ist zur Ausübung der Gerichtsbarkeit befugt, wenn er dazu
von dem Reichskanzler ermächtigt ist.
Der Reichskanzler kann neben dem Konsul, sowie an Stelle desselben einem
anderen Beamten die Befugnisse des Konsuls bei Ausübung der Gerichtsbarkeit
übertragen.
§. 6.
Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzenden und zwei
Beisitzern, insoweit dieses Gesetz nicht die Zuziehung von vier Beisitzern vorschreibt.
Den Beisitzern steht ein unbeschränktes Stimmrecht zu.
§. 7.
Der Konsul ernennt für die Dauer eines jeden Jahres aus den achtbaren
Gerichtseingesessenen oder in Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Ein-
wohnern seines Bezirks vier Beisitzer und mindestens zwei Stellvertreter.
§. 8.
Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffent-
licher Sitzung. Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahres. Der Vorsitzende
richtet an die zu Beeidigenden die Worte: „Sie schwören bei Gott dem All-
mächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers des deutschen Konsular-
gerichts getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Ge-
wissen abzugeben.“
Die Beisitzer leisten den Eid, indem Jeder einzeln, unter Erhebung der
rechten Hand, die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“