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lung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Beschwerde und der Berufung
das Reichsgericht beständig.
Gegen die Entscheidungen des Reichsgerichts findet ein weiteres Rechts-
mittel nicht statt.
§. 19.
Die Vorschrift des §. 540 Absatz 3 der Civilprozeßordnung findet keine An-
wendung, wenn die angegriffene Verfügung vom Konsul erlassen ist.
§. 20.
Das Rechtsmittel der Berufung wird bei dem Konsul eingelegt Die
Einlegung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift. Auf die Einlegung
findet die Vorschrift des §. 74 Absatz 1 der Civilprozeßordnung keine Anwendung.
Der Konsul hat eine Abschrift der Berufungsschrift der Gegenpartei von Amts-
wegen in Gemäßheit des §. 164 der Civilprozeßordnung zustellen zu lassen und
die Prozeßakten dem Berufungsgerichte zu übersenden.
Das letztere hat den Termin zur mündlichen Verhandlung von Amtswegen
zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung des Termins erfolgt an den für die Berufungs-
instanz bestellten und dem Reichsgerichte durch Vermittelung des Konsuls oder
durch die Partei selbst rechtzeitig benannten Prozeßbevollmächtigten oder Zu-
stellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst.
Die Fristbestimmungen in den §§. 481, 484 der Civiprozeßordnung
bemessen sich nach dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins an den
Berufungsbeklagten.
III. Verfahren in Strafsachen.
§. 21.
Auf Strafsachen finden die Vorschriften der Sttafprozeßordnung und des
Einführungsgesetes zu derselben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ent-
sprechende Anwendung.
§. 22.
Der Konsul übt die Verrichtungen des Amtsrichters und des Vorsitzenden
der Strafkammer aus.
§. 23.
Auf die Zuziehung der Beisitzer findet die Vorschrift des §. 30 des Gerichts-
verfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§. 24.
Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt.
Die Zustellungen, die Vollstreckung von Beschlüssen und Verfügungen sowie
die Strafvollstreckung werden durch den Konsul veranlaßt.