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gesetz und die Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher, für Zeugen und Sach-
verständige, sowie für Rechtsanwälte. In den Angelegenheiten, welche zu der
streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, sind in Betreff des Gebührenwesens,
soweit reichsgesetzliche Vorschriften nicht bestehen, die Bestimmungen der in den
im §. 3 Absatz 1 bezeichneten preußischen Landestheilen geltenden Landesgesetze
maßgebend.
Soweit die Gebühren der Rechtsanwälte durch Ortsgebrauch geregelt sind,
kommt dieser zunächst zur Anwendung.
§. 45.
Die Einrückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Reichs-Anzeiger
ist nicht erforderlich.
§. 46.
Geldstrafen fließen zur Reichskasse.
§. 47.
Neue Gesetze erlangen, soweit nicht reichsgesetzlich etwas Anderes bestimmt
wird, in den Konsulargerichtsbezirken nach Ablauf von vier Monaten, von dem
Tage gerechnet, an welchem das betreffende Stück des Reichs-Gesetzblatts oder
der preußischen Gesetzsammlung in Berlin ausgegeben worden ist, verbindliche
Kraft.
§. 48.
Dieses Gesetz tritt für alle Konsulargerichtsbezirke gleichzeitig mit dem
Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. Mit demselben Zeitpunkte werden die Bestim-
mungen der §§. 22 bis 24 des Konsulargesetzes vom 8. November 1867 (Bundes-
Gesetzbl. S. 137) und die Zusatzbestimmung des §. 3 des Gesetzes vom 22. April
1871 (Bundes-Gesetzbl. S. 87) aufgehoben.
§. 49.
Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§. 50.
Soweit die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes anhängigen Rechts-
sachen nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen sind, tritt an die Stelle des
Appellationsgerichts in Stettin das Reichsgericht. Die an dem bezeichneten Tage
bei dem Appellationsgericht in Stettin anhängigen Sachen gehen in der pro-
zessualischen Lage, in welcher sie sich befinden, auf das Reichsgericht über. Auf
die Entscheidungen des Reichsgerichts findet die Bestimmung des §. 18 Absatz 3
und des §. 36 Absatz 2 Anwendung.
Reichs-Gesetzbl. 1879. 42