— 208 —
b) bei Waaren, für welche der Zoll 6 Mark von 100 Kilogramm nicht
übersteigt.
Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Nettogewicht zu Grunde gelegt.
Bei der Ermittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht
der unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht
in Abzug gebracht. Hinsichtlich des Syrups bewendet es bei den bestehenden
Bestimmungen.
Für die übrigen Waarengattungen bestimmt der Bundesrath die Prozent-
sätze des Bruttogewichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann.
§. 3.
Der Bundesrath ist ermächtigt, vorzuschreiben, daß die Abfertigung der
unter die Tarifpositionen 2 c und 22 a, b, e und f fallenden Waaren nur bei
bestimmten Zollstellen stattfinden darf, sofern die Betheiligten nicht zur Erlegung
des höchsten Zollsatzes der betreffenden Tarifpositionen bereit sind.
§. 4.
Von der Verzollung befreit sind:
a) die mit der Post aus dem Auslande eingehenden Waarensendungen von
250 Gramm Bruttogewicht und weniger,
b) alle der Gewichtsverzollung unterliegende Waaren in Mengen unter
50 Gramm.
Zollbeträge von weniger als fünf Pfennigen werden überhaupt nicht, höhere
Zollbeträge aber nur soweit sie durch 5 theilbar sind, unter Weglassung der über-
schießenden Pfennige erhoben.
Der Bundesrath ist befugt, in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle
des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen anzuordnen.
§. 5.
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszoll frei, wenn die dabei
bezeichneten Voraussetzungen zutreffen:
1. Erzeugnisse des Ackerbaus und der Viehzucht von denjenigen außerhalb
der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zoll-
grenze befindlichen Wohn= und Wirthschaftsgebäuden aus bewirthschaftet
werden; unter denselben Bedingungen die Erzeugnisse der Waldwirth-
schaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze belegenen Grundstücke eine
Zubehör des inländischen Grundstücks bilden.
2. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf ein-
gehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräth=
schaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen
Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche
und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind,
welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen.