Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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b) bei Waaren, für welche der Zoll 6 Mark von 100 Kilogramm nicht 
übersteigt. 
Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Nettogewicht zu Grunde gelegt. 
Bei der Ermittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht 
der unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht 
in Abzug gebracht. Hinsichtlich des Syrups bewendet es bei den bestehenden 
Bestimmungen. 
Für die übrigen Waarengattungen bestimmt der Bundesrath die Prozent- 
sätze des Bruttogewichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann. 
§. 3. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, vorzuschreiben, daß die Abfertigung der 
unter die Tarifpositionen 2 c und 22 a, b, e und f fallenden Waaren nur bei 
bestimmten Zollstellen stattfinden darf, sofern die Betheiligten nicht zur Erlegung 
des höchsten Zollsatzes der betreffenden Tarifpositionen bereit sind. 
§. 4. 
Von der Verzollung befreit sind: 
a) die mit der Post aus dem Auslande eingehenden Waarensendungen von 
250 Gramm Bruttogewicht und weniger, 
b) alle der Gewichtsverzollung unterliegende Waaren in Mengen unter 
50 Gramm. 
Zollbeträge von weniger als fünf Pfennigen werden überhaupt nicht, höhere 
Zollbeträge aber nur soweit sie durch 5 theilbar sind, unter Weglassung der über- 
schießenden Pfennige erhoben. 
Der Bundesrath ist befugt, in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle 
des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen anzuordnen. 
§. 5. 
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszoll frei, wenn die dabei 
bezeichneten Voraussetzungen zutreffen: 
1. Erzeugnisse des Ackerbaus und der Viehzucht von denjenigen außerhalb 
der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zoll- 
grenze befindlichen Wohn= und Wirthschaftsgebäuden aus bewirthschaftet 
werden; unter denselben Bedingungen die Erzeugnisse der Waldwirth- 
schaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze belegenen Grundstücke eine 
Zubehör des inländischen Grundstücks bilden. 
2. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf ein- 
gehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräth= 
schaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen 
Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche 
und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, 
welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen. 

	        
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