Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

  
  
  
  
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Nummer Maßstab 
  Zollsatz. 
 Benennung der Gegenstände. der  
 Verzollung. 
 Mark. 
gramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner 
des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Miß- 
brauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Be- , 
schränkung dieser Begünstigung..................... frei 
h) Früchte (Südfrüchte): 
1. frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, 
Pomeranzen, Granaten und dergleichen Kilogramm 12 
Verlangt der Zollpflichtige die Aus- 
zählung, so zahlt er für 100 Stück 2 M. 
Im Falle der Auszählung bleiben verdor- 
bene unverzollt, wenn sie in Gegenwart 
von Beamten weggeworfen werden. 
2. Feigen, Korinthen, Rosinen desgl. 24 
3. getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeran= 
zen und dergleichen .. desgl. 30 
i) Gewürze aller Art, nicht besonders genannt desgl. 50 
Anmerkung zu i: 
Gewürze zur Darstellung ätherischer Oele auf Er- " 
laubnißschein unter Kontrole . . . . . . .. .. frei 
k) Heringe, gesalzene . .. 1 Faß 3 
(Tonne) 
Anmerkungen: 
1. Gesalzene Heringe in nicht handelsüblicher Verpackung 
werden mit 2 M. für 100 Kilogramm verzollt. 
2. Gesalzene Heringe, zu Dünger bestimmt, nach vor- , 
gängige Denaturtrung.......................... . frei 
l) Honig . . .. 100 Kilogramm 3 
m) 1. Kaffee, roher und Kaffeesurrogate (mit 
Ausnahme von Cichorie) . ... desgl. 40 
2. Kaffee, gebrannter . . . . . . . . . . desgl. 50 
3. Kakao in Bohnen . . .. desgl. 35 
4. Kakaoschalen . . . . . . . .. desgl. 12 
n) Kaviar und Kaviarsurrogate . . . . . . . . . . . . .. desgl. 100 
o) Käse aller Art... . ... . . ... . . .. . . . . . . . . .. desgl. 20