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Nummer.
Maßstab
Benennung der Gegenstände. der Zollsatz.
Verzollung.
Mark.
p) 1. Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller
Art, Kakaomasse, gemahlener Kakao,
Chokolade und Chokoladesurrogate; mit
Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich
alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen
eingemachte, eingedämpfte oder auch ein—
gesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und
andere Verzehrungsgegenstände (Pilze,
Trüffeln, Geflügel, Seethiere und der-
gleichen); zubereitete Fische, zubereiteter
Senf) Oliven, Kapern, Pasteten, Saucen
und andere ähnliche Gegenstände des feine-
ren Tafelgenusses 100 Kilogramm 60
2. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blü-
then, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken,
gepulvert, blos eingekocht oder gesalzen,
alle diese Erzeugnisse, soweit sie nicht
unter anderen Nummern des Tarifs be-
griffen sind; Säfte von Obst, Beeren
und Rüben, zum Genuß ohne Zucker
eingekocht; frische und getrocknete Schalen
von Südfrüchten; unreife Pomeranzen,
auch in Salzwasser eingelegt; trockene
Nüsse, Kastanien, Johannisbrot, Pinien=
kerne; gebrannte oder gemahlene Cichorien desgl. 4
q) 1. Kraftmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi,
Arrowroot, Nudeln, Sago und Sago-
surrogate, Tapioca . . .. . desgl. 6
2. Mühlenfabrikate aus Getreide und Hül-
senfrüchten, nämlich: geschrotene oder ge-
schälte Körner, Graupe, Gries, Grütze,
Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäcker-
waare) .. . . .. desgl.
Anmerkung zu q 2:
Mengen von nicht mehr als drei Kilogramm für
Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle
eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder ,
Beschränkung dieser Begünstigung................... frei