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Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz.
Mark.
f) alle nicht unter c begriffene Waaren aus
Seide oder Floretseide in Verbindung mit
Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen ani-
malischen oder vegetabilischen Spinnstoffen.
Anmerkungen:
1. ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnste von Seiden-
abfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand
haben und zu Preßtüchern, Putzlappen verwendet
werden, auch in Verbindung mit anderen Spinn-=
materialien oder einzelnen gefärbten Fäden
2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnma-
terialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens
zu bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge
des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus
solchen Garnen außer Betracht.
31 Seife und Parfümerien:
a) Schmierseife . . . . . .. . . .. . . . . . . . . . . . .. . . . ..
b) feste Seife, soweit sie nicht unter c fällt.
c) Seife in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen,
Töpfen u. s. w., parfümirte Seife aller Art
d) wohlriechende Fette, wohlriechende fette Oele,
wohlriechende nicht alkoholartige Wasser in
unmittelbaren Umschließungen von mindestens
10 Kilognnnnna . . . . ..
e) alle übrigen Parfümerien . . . . ..
32 Spielkarten, neben der inneren Abgabe
33 Steine und Steinwaaren:
a) Steine, rohe oder blos behauene; Flinten-
steine, Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen;
Schleif= und Wetzsteine aller Art; grobe Stein-
metzarbeiten, z. B. Thür= und Fensterstöcke,
Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen,
Reichs- Gesetzbl. 1879.
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
100 Kilogramm
brutto
47
300
20
60