Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 240 — 
  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz. 
Mark. 
  
Röhren, Tröge und dergleichen ungeschliffen, 
mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster 
und Marmor; Schusser (Knicker) aus Mar- 
mor und dergleichen 
b) Dachschiefer, rohe Schieferplatten und roher 
Tafelschiefer 
c) Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen, 
bearbeitet, Perlen, alle diese Waaren ohne 
Fassung; bearbeitete Halbedelsteine und Waa- 
ren daraus, soweit sie nicht unter Nr. 20 
falllen . . . . . .. 
d)  andere Waaren aus Steinen mit Ausnahme 
der Statuen: 
1. außer Verbindung mit anderen Mate- 
rialien oder nur in Verbindung mit Holz 
oder Eisen ohne Politur und Lack; ge- 
spaltene, gesägte oder sonst bearbeitete 
Schieferplatten, Schiefertafeln in Holz- 
rahmen, auch lackirten oder polirten 
2. in Verbindung mit anderen Materialien, 
soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen. 
34 
Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, 
Torfkohlen . . . .. 
35 Stroh= und Bastwaaren: 
a) Matten und Fußdecken von Bast, Stroh, 
Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und der- 
gleichen; auch andere Schilfwaaren, ordinäre, 
gefärbte und ungefärbte .. . . . . .. 
b) Strohbänder . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
c) alle nicht unter a und d begriffene Stroh— 
und Bastwaaren, insbesondere Stroh= und 
Bastgeflechte; Decken, Vorhänge und ähnliche 
Waaren aus ungespaltenem Stroh, die in 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
100 Kilogramm 
desgl. 
  
Mark. 
frei 
3 
60
	        
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