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Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz.
Mark.
Röhren, Tröge und dergleichen ungeschliffen,
mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster
und Marmor; Schusser (Knicker) aus Mar-
mor und dergleichen
b) Dachschiefer, rohe Schieferplatten und roher
Tafelschiefer
c) Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen,
bearbeitet, Perlen, alle diese Waaren ohne
Fassung; bearbeitete Halbedelsteine und Waa-
ren daraus, soweit sie nicht unter Nr. 20
falllen . . . . . ..
d) andere Waaren aus Steinen mit Ausnahme
der Statuen:
1. außer Verbindung mit anderen Mate-
rialien oder nur in Verbindung mit Holz
oder Eisen ohne Politur und Lack; ge-
spaltene, gesägte oder sonst bearbeitete
Schieferplatten, Schiefertafeln in Holz-
rahmen, auch lackirten oder polirten
2. in Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen.
34
Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf,
Torfkohlen . . . ..
35 Stroh= und Bastwaaren:
a) Matten und Fußdecken von Bast, Stroh,
Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und der-
gleichen; auch andere Schilfwaaren, ordinäre,
gefärbte und ungefärbte .. . . . . ..
b) Strohbänder . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . ..
c) alle nicht unter a und d begriffene Stroh—
und Bastwaaren, insbesondere Stroh= und
Bastgeflechte; Decken, Vorhänge und ähnliche
Waaren aus ungespaltenem Stroh, die in
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
desgl.
100 Kilogramm
desgl.
Mark.
frei
3
60