Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 241 — 
  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz. 
Mark. 
  
 
 
 
  
a und c genannten Stroh= und Bastwaaren 
in Verbindung mit anderen Materialien, so- 
weit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. 
4) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fisch- 
bein, Palmblättern und Span 
1. ohne Garnitur 
2. mit Garnitur .. . . .. 
Anmerkung zu d: 
Hüte aus Haar= oder Hanfgeflechten, aus Sparterie, 
sowie aus Geflechten von sogenannter Baumwollenspar- 
terie und Stroh werden wie Strohhüte behandelt. 
e) Sparterie aller Art .. . . .. ... .. . . . . . . . . . .. 
36 Threer; Pech; Harze aller Art; Asphalt (Berg- 
theer. 
37 Thiere und thierische Produkte, nicht 
anderweit genannt: 
a) Lebende Thiere und thierische Produkte, ander- 
weitig nicht genannt; frische Fische; ferner 
Bienenstöcke mit lebenden Bienen . .. 
b) Eier von Geflügel 
38 Thonwaaren: 
a) gewöhnliche Mauersteine; feuerfeste Steine; 
Dachziegel, Röhren und Töpfergeschirr, nicht 
glasirt . .. . . . . ... 
b) glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thon- 
fliesen; architektonische Verzierungen, auch aus 
Terracotta; Schmelztiegel; glasirte Röhren, 
Muffeln, Kapseln und Retorten, Platten, 
Krüge und andere Gefäße aus gemeinem 
Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene 
Pfeifen, glasirtes Töpfergeschirr 
  
100 Kilogramm 
1 Stück 
1 Stück 
100 Kilogramm 
100 Kilogramm 
100 Kilogramm 
47 
  
24 
0,20 
0,40 
90 
frei 
frei 
frei
	        
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