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Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz.
Mark.
a und c genannten Stroh= und Bastwaaren
in Verbindung mit anderen Materialien, so-
weit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen.
4) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fisch-
bein, Palmblättern und Span
1. ohne Garnitur
2. mit Garnitur .. . . ..
Anmerkung zu d:
Hüte aus Haar= oder Hanfgeflechten, aus Sparterie,
sowie aus Geflechten von sogenannter Baumwollenspar-
terie und Stroh werden wie Strohhüte behandelt.
e) Sparterie aller Art .. . . .. ... .. . . . . . . . . . ..
36 Threer; Pech; Harze aller Art; Asphalt (Berg-
theer.
37 Thiere und thierische Produkte, nicht
anderweit genannt:
a) Lebende Thiere und thierische Produkte, ander-
weitig nicht genannt; frische Fische; ferner
Bienenstöcke mit lebenden Bienen . ..
b) Eier von Geflügel
38 Thonwaaren:
a) gewöhnliche Mauersteine; feuerfeste Steine;
Dachziegel, Röhren und Töpfergeschirr, nicht
glasirt . .. . . . . ...
b) glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thon-
fliesen; architektonische Verzierungen, auch aus
Terracotta; Schmelztiegel; glasirte Röhren,
Muffeln, Kapseln und Retorten, Platten,
Krüge und andere Gefäße aus gemeinem
Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene
Pfeifen, glasirtes Töpfergeschirr
100 Kilogramm
1 Stück
1 Stück
100 Kilogramm
100 Kilogramm
100 Kilogramm
47
24
0,20
0,40
90
frei
frei
frei