Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 246 — 
Verpflichtung geht, wenn nach der Anmeldung (§. 3) und vor Beendigung der 
Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers des Grundstücks eintritt, auf 
den neuen Inhaber über, ohne Rücksicht auf die von den Interessenten getroffenen 
Verfügungen. Von jeder solchen Veränderung ist binnen 3 Tagen nach dem 
Eintritt der Steuerbehörde eine schriftliche, von dem neuen Inhaber, und im 
Falle der freiwilligen Veräußerung, auch von dem bisherigen Inhaber zu unter- 
zeichnende Anzeige zu machen. 
§. 6. 
Ermittelung der zu Um die vollständige Gestellung des erzeugten Tabacks zur Verwiegung zu 
  vertretenden sichern, ist die Steuerbehörde befugt, vor dem Beginn der Ernte zu einer für 
menge. den Inhaber des Grundstücks verbindlichen Feststellung der Blätterzahl oder der 
Gewichtsmenge zu schreiten, welche mindestens zur Verwiegung gestellt und, so- 
weit dies nicht geschehen und auch der Abgang nicht vorschriftsmäßig nachgewiesen 
ist (§. 9), versteuert werden muß. In dem Falle der Feststellung der Blätterzahl 
wird der Steuerbetrag für die nicht zur Verwiegung gestellten Blätter (§. 21) 
nach dem für gleichartige Blätter ermittelten Durchschnittsgewicht berechnet. 
§. 7. 
Die behufs amtlicher Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Ge- 
wichtsmenge erforderlichen Ermittelungen werden an Ort und Stelle, und zwar 
erstere durch Steuerbeamte, welche dabei durch einen geeigneten Stellvertreter der 
Gemeindebehörde zu unterstützen sind, letztere durch eine Schätzungskommission 
vorgenommen, die aus dem Ober-Kontrolör, einem von der Gemeindebehörde 
und einem von der Steuerbehörde ernannten Sachverständigen besteht. 
Der zur Vornahme der örtlichen Ermittelungen beziehungsweise Abschätzung 
anberaumte Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Tabackpflanzern 
vorher bekannt zu machen. Jeder Tabackpflanzer ist berechtigt, den Ermittelungen 
auf seinen Grundstücken beizuwohnen. 
Das Ergebniß wird für jedes einzelne Grundstück in ein Register einge- 
tragen und durch Offenlegung des letzteren in der Gemeinde oder Zustellung 
eines Auszugs an den Tabackpflanzer bekannt gemacht. 
Innerhalb einer präklusivischen Frist von 3 Tagen nach der in ortsüblicher 
Weise erfolgten Bekanntmachung der Offenlegung des Registers beziehungsweise 
nach dem Enpfang des Auszugs kann der Tabackpflanzer gegen die Festsetzung 
Einspruch erheben. Der Einspruch ist in die dazu bestimmte Spalte des Registers 
einzutragen oder der Steuerbehörde schriftlich zuzustellen und muß in allen Fällen 
den Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen. 
Die Entscheidung über den Einspruch wird von der für den betreffenden 
Bezirk niedergesetzten Kommission erlassen, welche aus dem Ober-Inspektor oder 
dem von ihm beauftragten Ober-Kontrolör und zwei von der höheren Ver- 
waltungsbehörde des Bezirks ernannten vereideten Sachverständigen besteht und 
ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Die Leitung der Verhandlungen 
steht dem Ober-Inspektor beziehungsweise Ober-Kontrolör zu. 
Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Tabackpflanzer 
die durch die Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder theil- 
weise zur Last gelegt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.