Verpackung des Ta-
backs zur Verwiegung.
Zeit der Verwiegung.
Verfahren.
Feststellung der Steuer.
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Bedürfniß in dem einzelnen Produktionsorte eingerichteten besonderen Verwiegungs-
stelle ermittelt.
§. 13.
Zu diesem Behuf sind die Tabackblätter nach dem Abhängen nach Maßgabe
der von der Steuerbehörde bekannt gemachten Anweisung in Büschel und Bündel
zu verpacken und zur Verwiegung zu stellen.
Außerdem sind die gewonnenen Grumpen, Bruch und sonstige Abfälle zur
Verwiegung vorzuführen. Die für die Umschließungen des verwogenen Tabacks
zu vergütende Tara wird auf Grund von Probeverwiegungen bestimmt.
§. 14.
Die Steuerbehörde hat nach Anhörung der Gemeindebehörde die Zeit, wann
beziehungsweise die Frist, bis zu deren Ablauf die Vorführung des Tabacks zur
Revision und Verwiegung geschehen muß, zu bestimmen und durch die Gemeinde-
behörden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen.
Wo das Bedürfniß vorliegt, die amtliche Verwiegung der Grumpen oder
Sandblätter früher, als diejenige des Obergutes zu veranlassen, kann die Ge-
meindebehörde einen besonderen Verwiegungstermin für die Grumpen sowie für
die Sandblätter beantragen. In diesem Falle hat dieselbe von dem bevorstehenden
Verkaufe der Grumpen beziehungsweise von dem Beginn des Abhängens der
Sandblätter der Steuerbehörde besondere Anzeige zu machen.
§. 15.
Die Anzahl der zur Verwiegung gestellten Bündel §(. 13) ist vor dem
Beginn der Revision und Verwiegung dem Waagebeamten schriftlich anzumelden.
Ergeben sich aus der Anmeldung oder bei der Revision oder Verwiegung An-
stände, die eine weitere Untersuchung nöthig machen, so hat sich der Inhaber des
Tabacks gefallen zu lassen, daß derselbe auf seine Kosten unter amtlicher Ver-
wahrung und Verschluß gehalten wird, bis die Abfertigung der unbeanstandeten
Posten beendet ist.
Die bei der Revision und Verwiegung nöthigen Handdienstleistungen hat
der Inhaber des Tabacks zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen.
§. 16.
Ueber das Ergebniß der Verwiegung wird eine amtliche Bescheinigung er-
theilt. Demnächst erfolgt die Feststellung des Steuerbetrages, wobei das ermittelte
Gewicht des dachreifen Tabacks nach Abzug von einem Fünftel desselben als das
steuerpflichtige Gewicht des Tabacks in fermentirtem oder getrocknetem fabrikations-
reifen Zustande angenommen wird. Der festgestellte Steuerbetrag wird sodann
demjenigen bekannt gemacht, welchem die Gestellung des Tabacks zur amtlichen
Verwiegung obliegt; für die Entrichtung der Steuer ist dieser zunächst haftbar
(§.19)
Der festgestellte Betrag ist bei der Estmaligen Veräußerung des Tabacks,
spätestens jedoch am 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres zu zahlen,
soweit nicht Kredit bewilligt, oder der Taback zur Ausfuhr über die Zollgrenze
oder zur Aufnahme in eine für unverzollte Waaren bestimmte, oder mit Bewilli-
gung der Steuerbehörde ausschließlich für diesen Zweck eingerichtete öffentliche oder