Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlage abgefertigt wird. Die 
Lagerung und Versendung von unversteuertem Taback unterliegt der amtlichen 
Kontrole nach den hierüber vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen. 
Die Versteuerung unterbleibt, soweit die Vernichtung des Tabacks bei der 
Verwiegung beantragt und demnächst unter amtlicher Aufsicht vollzogen wird. 
Desgleichen wird von dem auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauch- 
bar gewordenen Taback, nachdem derselbe unter amtlicher Aufsicht vernichtet wor- 
den, Steuer nicht erhoben. Wird der noch im ganzen beim Tabackpflanzer vor- 
handene Tabackgewinn durch Feuerschaden ganz oder theilweise vor dem 15. Juli 
des auf das Erntejahr folgenden Jahres erweislich zerstört, so kann ein verhält- 
nißmäßiger Erlaß der Steuer gewährt werden. 
§. 17. 
Wenn inländischer Taback in eine Niederlage für unverzollte Waaren auf- 
genommen wird, so finden auf denselben die für die betreffende Niederlage über- 
haupt geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß in allen Fällen 
das Auslagerungsgewicht der weiteren Abfertigung der abgemeldeten Mengen zu 
Grunde gelegt wird und die beim Uebergang in den freien Verkehr zu entrichtende 
Steuer nach dem Satze von der Steuer für inländischen Taback (§. 2) zu be- 
messen ist. Dagegen erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer, welche 
bei der in Gemaßheit des §. 16 vorgenommenen amtlichen Verwiegung für den 
in die Niederlage aufgenommenen Taback festgestellt war. Demgemäß wird von 
dem Steuerbetrage, welchen der Niederleger in Gemäßheit der nach §. 16 erfolgten 
Feststellung, oder in Folge späterer Uebernahme (§. 19) zu entrichten hat, bei der 
Aufnahme einer Tabackmenge in die Niederlage regelmäßig derjenige Betrag ab- 
gesetzt, welcher für ein gleiches Gewicht Taback in dachreifem Zustande ermittelt 
ist. Ist nachweislich durch Eintrocknen während des Transports von der amt- 
lichen Verwiegungsstelle (§. 16) bis zur Niederlage ein Gewichtsverlust entstanden, 
oder hat nach der amtlichen Verwiegung (§. 16) und vor Einlieferung zur Nieder- 
lage noch eine Lagerung stattgefunden, so kann für die Eintrocknung während des 
Transports und während der Lagerung nach den vom Bundesrath zu treffenden 
näheren Bestimmungen noch ein entsprechender Zuschlag zu diesem Gewichte ge- 
währt und der sich hiernach ergebende höhere Betrag von der ursprünglich fest- 
gestellten Steuer (§. 16) abgesetzt werden. 
Auf besonderen Antrag kann die Aufnahme des unversteuerten Tabacks in 
eine Niederlage der bezeichneten Art auch mit der Wirkung zugelassen werden, 
daß derselbe in Bezug auf die fernere Abfertigung dem unverzollten ausländischen 
Taback gleichgestellt und beim Uebergange in den freien Verkehr der Eingangs- 
abgabe (§. 1) unterworfen wird.  
§. 18. 
Auf die mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für die Auf- 
nahme von unversteuertem inländischen Taback eingerichteten öffentlichen oder 
unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatniederlagen finden die Bestimmun- 
gen in §§. 97 bis 104 beziehungsweise in §. 108 des Vereins-Zollgesetzes mit der 
vorstehend in §. 17 Absatz 1 bezeichneten Maßgabe analoge Anwendung. 
Die näheren Bedingungen für die Bewilligung und Benutzung solcher 
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