Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

Haftung für Ent- 
richtung der Steuer. 
Kreditirung. 
 
Vorschriften für den 
Tabackbau. 
Einziehung der 
Steuer für der Ver- 
wiegung entzogenen 
Taback. Vorschriften für den Tabackbau. 
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Niederlagen, sowie die speziellen Vorschriften über die Abfertigung des zu den- 
selben gelangenden und aus ihnen zu entnehmenden Tabacks enthält das zu er- 
lassende Regulativ.  
§. 19. 
Bei der erstmaligen Veräußerung des Tabacks wird der Käufer oder 
sonstige Erwerber zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. In solchen Fällen 
bat der bisher Steuerpflichtige (§. 16) vor der Uebergabe des Tabacks die Steuer- 
behörde von der Veräußerung zu benachrichtigen und für die Steuer so lange 
solidarisch zu haften, als er nicht durch die Steuerbehörde ausdrücklich davon ent- 
bunden wird. Bis dies geschehen ist, kann er die Uebergabe des Tabacks an den 
Käufer verweigern. Die Steuerbehörde hat die Entlassung des ursprünglich 
Steuerpflichtigen aus dieser solidarischen Haftpflicht regelmäßig zu gewähren, so- 
fern nicht im einzelnen Falle wegen der Persönlichkeit des Käufers oder mangeln- 
der Sicherheit für die Steuerentrichtung besondere Bedenken entgegenstehen, Die 
verlangte Entlassung aus der Haftpflicht darf nicht verweigert werden, wenn die 
Uebergabe des Tabacks vor der Steuerbehörde stattfindet. Hat die Uebergabe des 
Tabacks an einen Käufer oder sonstigen Erwerber nicht bis zum 15. Juli des 
auf die Ernte folgenden Jahres stattgefunden, oder soll der Taback vor der erst- 
maligen Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden, so ist der Taback- 
pflanzer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. In jedem Falle haftet der Taback 
ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten an demselben für die darauf ruhende 
Tabacksteuer und kann, so lange deren Entrichtung nicht erfolgt, von der Steuer- 
behörde in Beschlag genommen oder zurückgehalten werden. 
§. 20. 
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Kreditirung der Steuer nach 
Maßgabe des von dem Bundesrath zu erlassenden Kredit-Regulativs bewilligt 
werden. 
Um den Uebergang der Steuerpflicht (§. 19) auf solche Händler, Fabri- 
kanten u. s. w., welche in anderen Steuerbezirken domizilirt sind, zu erleichtern, 
können denselben nach näherer Vorschrift des Kredit-Regulativs von dem Haupt- 
amte, innerhalb dessen Bezirk sie domizilirt sind, auf eine bestimmte Summe 
lautende Tabacksteuer-Kredit-Certifikate ertheilt werden. 
§. 21. 
Ist nicht die ganze zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichts- 
menge (§§. 6 ff.) zur Verwiegung gestellt, oder ist anderweit ermittelt, daß ein 
Theil des steuerpflichtigen Tabacks der Verwiegung entzogen ist, so wird die da- 
für zu entrichtende Steuer — unbeschadet der etwaigen Strafverfolgung gleich- 
falls festgesetzt und von dem für die Gestellung zur Verwiegung Verhafteten ein- 
gezogen. In Betreff dieser Steuerbeträge findet eine Kreditgewährung nicht statt. 
§. 22. 
In Betreff der Behandlung der Tabackpflanzungen sind die folgenden Vor- 
schriften zu beobachten: 
1. Die Pflanzung ist in geraden Reihen mit gleichen Abständen der ein- 
zelnen Pflanzen von einander innerhalb der Reihen und mit gleichen
	        
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